Das bloße Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts. Das bloße In-die-Hand-Nehmen des Gerätes, um es nur woanders hinzulegen, ist keine Nutzung.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung von Rechtsanwältin Bettina Ketzmerick aus Esslingen hat im vorliegenden Fall das Amtsgerichts Osnabrück den Betroffenen "wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.

Der Busfahrer kam an einer rot zeigenden Ampel zum Stehen und nahm sein Mobiltelefon in die Hand. Dieses hielt er in seinem Sichtfeld vor das Lenkrad und schaute auf das Display. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene, jedoch ohne Erfolg.

Aus der Entscheidung

Überwiegend wird die gerichtliche Ansicht vertreten, dass das bloße Halten des Handys zur Tatbestandserfüllung des § 23 Abs. 1a StVO nF nicht ausreichend sei, da eine Nutzung hinzukommen müsse. Dieser Auffassung hat sich der Senat im vorliegenden Fall angeschlossen und korrigiert seine "alte" Auffassung, dass es für einen Verstoß ausreiche, ein elektronisches Gerät in der Hand zu halten. Hinzukommen müsse also noch die Benutzung des Gerätes.

Auch die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 03.01. 2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18),OLG Hamm (Beschluss vom 28.02.2019 (4 RBs 30/19) und Celle (Beschluss vom 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19) vertreten die Auffassung, dass Voraussetzung für die Tatbestandserfüllung weiterhin die Benutzung des elektronischen Gerätes sei. Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.02.2019, 53 Ss-OWi 50/19) hält ebenfalls eine Nutzung für erforderlich.

Das OLG Celle weist zutreffend darauf hin, dass unzulässige Nutzung und Halten des Gerätes in der Neufassung der Vorschrift nicht gleichgesetzt werden, sondern durch das Wort hierfür in § 23 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 StVO eine Zweckbestimmung zum Ausdruck gebracht wird.

Wie wird das Handy gehalten?

In der Art und Weise, wie das Mobiltelefon gehalten werde, können aber Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden wie zum Beispiel das sekundenlange Blicken auf das Display, Wischbewegungen oder Sprechbewegungen. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte, dass der Betroffene auf ein ausgeschaltetes Mobiltelefon geschaut habe.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.04.2019 - 2 Ss (OWi) 102/19

Rechtsanwältin Bettina Ketzmerick-Kampa
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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