Die Behörde hatte zunächst das Kennzeichen "HH 1933" als Wunschkennzeichen vergeben. Auf eine Bürgerbeschwerde zog die Behörde das Kennzeichen jedoch wieder ein. Dagegen wandte sich der Fahrzeughalter im Wege der Klage und eines Eilrechtschutzverfahrens.

Aus der Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass das Straßenverkehrsamt bei der Einziehung des Kennzeichens rechtmäßig gehandelt hat. Der durchschnittliche Bürger assoziiert das Kennzeichen "HH 1933" mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich.

1933 sei das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten stehe, und "HH" sei eine Abkürzung des im Dritten Reich üblichen Grußes "Heil Hitler", die in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.

In einem Punkt sei die Behörde aber zu weit gegangen. Sie verlangte die alten Kennzeichen zu entwerten und neue prägen und anbringen zu lassen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sehe nicht vor, die Behebung von Mängeln des Fahrzeugs mit Befehl und Zwang durchzusetzen.

Ob der Halter den Wagen mit einem neuen Kennzeichen ausstatte, entscheide er allein. Ohne neues Kennzeichen könne die Behörde den Wagen allerdings stilllegen. Das Fahrzeug dürfe dann auf öffentlichen Straßen nicht mehr gefahren werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2019 - 6 L 175/19

VG Düsseldorf, PM
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