Im vorliegenden Fall wurde eine Geschwindigkeitsmessung beanstandet, weil die Messung aus einem mobilen Spezialanhänger erfolgte. Die Gebrauchsanweisung des Messgerätes sehe lediglich den Einsatz "aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine" vor.

Die Entscheidung

Der Anerkennung des Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren steht nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. "Enforcement Trailer", d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt.

Aus der Begründung

Der Anerkennung des digitalen Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 und 43, 277) steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. "Enforcement Trailer", d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt.

Gebrauchsanweisung für Messgerät sieht Betrieb aus "Enforcement Trailer" nicht vor

Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz "aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine" (vgl. Vitronic Gebrauchsanweisung Version 3.3.7-08.07.13 für PoliScanspeed M1/M1 HP) auch aus einem - damals noch nicht existierenden - sog. "Enforcement Trailer" heraus erfolgen darf.

Keine Anhaltspunkte zu Verfälschungen der Messergebnisse

Auf die Frage, ob ein als Anhänger zugelassener sog. "Enforcement Trailer" als Kraftfahrzeug oder Fahrzeug im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. § 2 Nrn. 1 und 3 FZV) anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem sog. "Enforcement Trailer" heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.

Im Gegenteil ist gewährleistet, dass die Richtigkeit des Messergebnisses durch diese Art der Verwendung nicht berührt wird, weil die innerstaatliche Bauartzulassung für das Gerät PoliScanspeed M1 HP (PTB-Zul. 18.11/10.02) die Verwendung aus einem "Fahrzeug" heraus vorsieht, mithin nicht den Einsatz gerade aus einem "Kraftfahrzeug heraus verlangt.

Gericht:
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 Ss OWi 67/19

OLG Bamberg
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