Der Fall: Das Fahrzeug des Klägers stand mit ausgeschaltetem Motor am rechten Fahrbahnrand eines Parkplatzgeländes, weil die Fahrerin aussteigen wollte. Während sie die Tür öffnete, fuhr der Beklagte mit seinem Pkw vorbei und streifte dabei die geöffnete Fahrertür.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht Ansbach hatte nun über die Klage des Mannes zu entscheiden, der Ersatz für den erlittenen Unfallsachschaden in Höhe von insgesamt 3.013,85 € verlangte.

Um den genauen Unfallhergang sowie die Schadenshöhe zu klären, hat das Gericht ein technisches Sachverständigengutachten erholt. Hierin wurde festgestellt, dass der Beklagte beim Vorbefahren einen Seitenabstand von höchstens 35 cm bis 40 cm eingehalten hatte.

Weiter hat das Gericht die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs als Zeugin vernommen. Diese hatte angegeben, vor dem Öffnen der Türe keinen Schulterblick gemacht zu haben, sondern den rückwärtigen Verkehr lediglich im Spiegel beobachtet zu haben.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Ansbach (Urteil, Az. 4 C 707/17) hat deshalb angenommen, dass beide Pkw eine Mitschuld am Unfall haben und hat dem Kläger nur 50 % seines erlittenen Schadens zugesprochen.

Es hat ausgeführt, dass der Unfall für den Kläger nicht unvermeidbar war, da die Fahrerin durch einen Schulterblick vor dem Öffnen der Tür sich über den rückwärtigen Verkehr hätte vergewissern müssen.

Der Beklagte hingegen sei mit zu geringem Seitenabstand am klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren. Beide Verstöße gewichtete das Gericht in seiner Urteilsbegründung gleich schwer. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 16.02.2018 - 4 C 707/17

Amtsgericht Ansbach
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