Im Gegensatz zu Alkoholkonsum kommt es bei der Einnahme harter Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen.

Der Sachverhalt

Noch einmal feiern "wie in alten Zeiten", dachte sich der Antragsteller und konsumierte Ecxtasy auf einem Festival. Das Auto hatte er extra zu Hause stehen lassen und öffentliche Verkehrsmittel zum Festivalort genutzt. Für die Erholung nach dem Festival, standen zwei weitere Urlaubstage an.

Auf dem Nachhauseweg wurde er am Bahnhof von der Polizei kontrolliert und der Drogenkonsum festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Mit Eilantrag wandte er sich an das Verwaltungsgericht Neustadt. Er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Auch habe er noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden. 

Die Entscheidung

Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt (Az.  1 L 1587/18.NW) keinen Erfolg. Das Gericht betont in seinem Beschluss, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen ist. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertige hier keine Ausnahme.

Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss bei der Einnahme harter Drogen gar nicht ankomme, sei es auch nicht erheblich, ob der Antragsteller, wie er behaupte, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.01.2019 - 1 L 1587/18.NW

VG Neustadt, PM 05/2019
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