Der Kläger moniert, dass er aus seiner Garage nur unter mehrmaligem Rangieren auf die Straße bzw. von der Straße in seine Garage fahren kann. Er verlangt die Errichtung eines Parkverbots auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Wann ist aber eine Fahrbahn "schmal" nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 der StVO?

Der Sachverhalt

Der Kläger beantragte bei der Beklagten, auf der seiner Garage gegenüber liegenden Straßenseite ein Parkverbot einzurichten. Bei einer Straßenbreite von 5,5 m verbleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3,5 m. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich.

Das Parken sei dort bereits nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig, weil die Fahrbahn im Sinne dieser Vorschrift "schmal" sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach einer Ortsbesichtigung mit Durchführung eines Fahrversuchs ab, bei dem der Kläger nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren konnte.

Der Prozessverlauf

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 1044/15) kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht darauf stützen, dass es sich hier um eine "schmale Fahrbahn" i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO handele. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig und nichtig, da der Begriff der "schmalen Fahrbahn" nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen genüge.

Ebenso wenig könne der Kläger ein behördliches Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus sonstigen Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen. Das setze voraus, dass er durch das Parken an der Benutzung seiner Garage gehindert oder dabei jedenfalls erheblich behindert würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

Der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass er die Zufahrt zu seiner Garage abschüssig ausgestaltet habe. Wegen der Befestigung der Seitenränder könne er beim Herausfahren aus der Garage nicht frühzeitig das Lenkrad einschlagen und den daneben auf dem Grundstück liegenden Stellplatz nicht als Rangierfläche mitbenutzen. Eine bauliche Umgestaltung sei ihm mit zumutbarem Aufwand möglich.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg, die Revision wurde zurückgewiesen. Das Berufungsurteil verstößt zwar gegen Bundesrecht, soweit das Berufungsgericht § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz für nichtig hält.

Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde; das ist bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall. Im Ergebnis stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts hiernach als richtig dar.

Zufahrt wird nicht unzumutbar beeinträchtigt

Die Fahrbahn ist im Bereich der Grundstückszufahrt 5,50 m breit. Sie ist auch nicht deshalb als schmal zu beurteilen, weil die Zufahrt zur Garage des Klägers abgesenkt ist und das Ein- und Ausfahren dadurch erschwert wird. Auch unter Berücksichtigung dieser, in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Umstände wird die Benutzung der Zufahrt nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Der Kläger kann für das Ein- und Ausfahren den Gehweg mit einer Breite von 1,15 m als Rangier- und Verkehrsfläche nutzen. Bei den im Verwaltungsverfahren und vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe konnte er mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausfahren. Ein solches dreimaliges Rangieren ist ihm unter den hier gegebenen Umständen zumutbar.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7.17

BVerwG, PM 08/2019
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