Weigert sich ein Fahrzeughalter, an seinem Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist Halter eines PKW der Marke Seat, der mit einem Dieselmotor des VW-Konzerns mit der Kennung EA189 ausgestattet ist. Der Motor ist werkseitig mit einer sog. Abschalteinrichtung versehen, die auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb bewirkt.

Das Kraftfahrtbundesamt ordnete den Rückruf u.a. hinsichtlich des Modells des Antragstellers an, um die Motorsteuerung softwareseits zu ändern. Wie der Hersteller forderte auch die Zulassungsbehörde den Antragsteller auf, die Durchführung des Software-Updates an seinem Fahrzeug nachzuweisen.

Der Antragsteller weigert sich, sein Fahrzeug dieser Nachrüstung zu unterziehen. Daraufhin untersagte die Zulassungsbehörde mit kurzer Frist den Betrieb des Fahrzeugs bis zum Nachweis der Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung; bei Nichtbefolgung sei das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag und machte im Wesentlichen geltend, eine Nachrüstung des Fahrzeugs sei technisch nachteilig und daher unzumutbar. Den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung habe er nicht zu verantworten, weshalb die Betriebsuntersagung als unverhältnismäßig angesehen werden müsse.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag gegen die Zulassungsbehörde im Kern ab. Die Betriebsuntersagung sei rechtmäßig. Das Fahrzeug des Antragsstellers weiche aufgrund seiner Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung von der erteilten EG-Typgenehmigung ab und entspreche deshalb nicht mehr den Zulassungsvorschriften für den Straßenverkehr.

Die Zulassungsbehörde habe im vorliegenden Fall ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung zum frühestmöglichen Zeitpunkt als vorrangig vor den wirtschaftlichen Belangen des Fahrzeughalters angesehen habe. Die Zulassungsvorschriften knüpften an das Emissionsverhalten des einzelnen Fahrzeugs an, um durch den motorisierten Verkehr verursachte schädliche Umwelteinwirkungen insgesamt zu mindern.

Der Fahrzeughalter könne sich daher nicht darauf zurückziehen, sein individueller Beitrag begründe keine relevante Belastung der Umwelt. Er dürfe das Software-Update auch nicht aus Gründen der Beweisführung in gegen Fahrzeughersteller und Händler angestrengte Zivilklagen ablehnen; er könne insoweit auf die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens verwiesen werden.

Durch Software-Updates ggfls. neu herbeigeführte Mängelerscheinungen am Fahrzeug seien im (zivilrechtlichen) Verhältnis zum Fahrzeughersteller bzw. Händler zu klären. Auf die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Rahmen der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehr habe dies keinen Einfluss.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ

VG Mainz, PM
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