Der Besitzer eines Dieselfahrzeuges begehrt die Erteilung einer HU-Plakette. Diese hatte der Prüfer versagt, weil bei der Prüfung der Mangel "812 E Motormanagement-/Abgasreinigungssystem - Ausführung unzulässig" festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, dass die Tüvplakette zu Recht versagt worden ist.

Aus der Entscheidung

Den Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und ausgeführt, die Prüfplakette werde nur zugeteilt und angebracht, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Werden bei der Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur diese zu beurteilen und entsprechend der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinie einzuordnen.

Handelt es sich danach um einen erheblichen Mangel, so ist dieser im Prüfbericht einzutragen. Eine Prüfplakette darf nicht erteilt werden. Der Halter ist verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung erneut vorzuführen.  

Erheblicher Mangel

Bei dem bei dem Fahrzeug des Antragstellers festgestellten Mangel handelt es sich nach der Richtlinie um einen erheblichen Mangel, den der Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er geltend macht, dass er beim Amtsgericht Halle Klage gegen den Verkäufer des Fahrzeuges auf Rücknahme des mangelhaften Pkws erhoben habe und dadurch gehindert sei, den streitbefangenen Mangel zu beseitigen, ist dies im Rahmen der Hauptuntersuchung rechtlich unerheblich.

Verkehrssicherheit liegt im Fokus

In diesem Verfahren spielt allein die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges eine Rolle. Der Prüfer hat festzustellen, ob das Fahrzeug mit den Vorschriften der StVZO und deren Anlagen im Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat er die Plakette zu versagen.

Wirtschaftliche Interessen des Fahrzeughalters sind unbeachtlich

Auch wirtschaftliche Interessen des Fahrzeughalters sind unbeachtlich. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, die Teilnahme an der Rückrufaktion sei unzumutbar, weil sein Fahrzeug beschädigt und einen Wertverlust erleiden könnte oder die Dauerhaltbarkeit, die Geräuschentwicklung und der Kraftstoffverbrauch negativ beeinflusst werden könnten.  

Gericht:
Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 12.03.2018 - 7 B 83/18 HAL

VG Halle, PM11/2018
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