Im vorliegenden Fall kam es zu einem Auffahrunfall in der Autowaschanlage, weil der Vordermann grundlos die Bremse betätigte. Dadurch sprang das Fahrzeug aus dem Schleppband und wurde nicht mehr weitergezogen. Der Hintermann wurde aufgeschoben. Dieser verklagt den Waschanlagenbetreiber.
Der Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs in einer Waschstraße, die von der Beklagten betrieben wird.
Der Prozessverlauf
Das Amtsgericht Wuppertal (Az. 98 C 188/15 ) hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht Wuppertal (Az. 16 S 107/15) zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.
Die Entscheidung
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil, Az. VII ZR 251/17) hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.
Hinweispflicht auf Verhaltensregeln
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hat das Landgericht nachzuholen.
Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17
BGH, PM 120/2018
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