Die Stadt Düsseldorf durfte ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Die Stadt hätte den Halter ermitteln und ihn zur Entfernung des Fahrzeugs auffordern müssen.

Der Sachverhalt

Ein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen still gelegtes Kraftfahrzeug war auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimm­ten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Für das nachfolgend durch die Stadt Düsseldorf veranlasste Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeuges verlangte diese vom Kläger die Zahlung von rund 175 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Erfolg.

Die Entscheidung

Den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehenen Verwaltungs­verfahrens nicht unzumutbar.

Sofortvollzug nur bei außer­gewöhnlicher Dringlichkeit zulässig

Der Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außer­gewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Hierzu stehe eine Verwaltungspraxis, die pau­schal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des so­fortigen Vollzuges behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache, im of­fensichtlichen Widerspruch.

Präventive Erwägungen, wie sie die Beklagte im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführe, begründeten die außergewöhnliche Dring­lichkeit ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus, zumal hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Ab­schleppen in Kauf genommen worden sei.

Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens offen, das hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezo­gen worden sei. Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei auf dem farbi­gen Aufkleber vermerkten Frist und einer Nachkontrolle durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten, und zwar ohne dass die letzte Halteranschrift mitgeteilt worden sei.

Aufgebrachter Aufkleber reicht nicht aus

Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass der Pflichtige den von der Polizei an­gebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2017 - 5 A 1467/16

OVG NRW, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de