Der Sachverhalt
Die Hilfspolizeibeamtin der beklagten Stadt stellte dies um ca. 10:00 Uhr fest und verständigte um ca. 10:18 Uhr einen Abschleppdienst. Dieser traf um 10:27 Uhr ein. Um 10:29 Uhr kam der Fahrer hinzu, weshalb der Abschleppvorgang abgebrochen wurde.
Der Abschleppdienst stellte der Beklagten im Oktober 2015 für den abgebrochenen Abschleppvorgang bzw. die Leerfahrt einen Betrag in Höhe von 120 € in Rechnung. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid auf, die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 173,75 € (Entgelt für das Abschleppunternehmen 120 € zuzüglich Verwaltungsgebühr von 51 € und Zustellungskosten von 2,75 €) zu zahlen.
Nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhob der Kläger im Oktober 2016 Klage und trug zur Begründung vor, er bestreite, dass die Hilfspolizeibeamtin der Beklagten das Abschleppunternehmen beauftragt habe. Im Übrigen habe der Pkw keine Fußgänger behindert.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt
Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der sog. Leerfahrt sei rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil (Az. 5 K 902/16.NW). Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges als Parkraum habe das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht.
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung (StVO) sei das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten (vgl. § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO) und erfülle im Falle einer Zuwiderhandlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO).
Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden
Zwar dürfe ein Fahrzeug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon immer dann zum Zweck der Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden, wenn es ordnungswidrig auf einem Gehweg geparkt worden sei. Es genüge nämlich zur Rechtfertigung der Maßnahme nicht, unter dem Gesichtspunkt einer sog. "negativen Vorbildwirkung" auf den Rechtsverstoß als solchen zu verweisen, hinzukommen müsse vielmehr ein konkretes, über die Generalprävention hinausgehendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs.
Regelmäßig erscheine ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten. Hierbei sei ausreichend, dass das Verhalten des rechtswidrig Parkenden dazu geeignet sei, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu führen.
Fußgänger wurden erheblich beeinträchtigt
Vorliegend sei die Funktion des Gehwegs durch das geparkte Fahrzeug erheblich beeinträchtigt gewesen. Eine Funktionsbeeinträchtigung werde nicht durch die Möglichkeit des Ausweichens von Fußgängern auf die Straße ausgeschlossen. Könnten - wie hier - Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs den Gehweg nicht nutzen, so sei das Abschleppen des Kfz als Gefahrenabwehrmaßnahme gerechtfertigt.
Das Gericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch keinen Zweifel daran, dass die Hilfspolizeibeamtin der Beklagten einen Abschleppdienst verständigt habe, so dass die angeforderten Kosten entstanden seien.
Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30.06.2017 - 5 K 902/16.NW
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