Im vorliegenden Fall war der Betroffene im September 2016 mit seinem Auto unterwegs und hielt sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen. Dabei benutzte er es zum Abspielen von Musik. Unterliegt das auch der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO)?

Aus der Entscheidung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei es obergerichtlich bereits hinreichend geklärt, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. Hierbei verweist das OLG Hamm auf bereits ergangene Rechtsprechungen:

So habe das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe schon das Oberlandesgericht Jena entschieden.

Seiner Entscheidung vom 31.05.2006 (1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe.

Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO habe das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 23.01.2007 (2 Ss OWi 25/07) zudem in einem Fall angenommen, in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).

Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Rechtsgrundlage:
§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO)

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 RBs 214/17

OLG Hamm, PM
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