Der Betreiber einer SB-Portalwaschanlage muss durch geeignete - sei es technische oder personelle - Maßnahmen sicherstellen, dass die Autowaschanlage sich nicht in Betrieb setzt, wenn das eingefahrene Fahrzeug in Querrichtung nicht korrekt mittig positioniert wird und dadurch einen Schaden am eingefahrenen PKW verursachen kann.

Der Sachverhalt

Die Klägerin fuhr zur einer Tankstelle, um dort in einer Portalwaschanlage ihr Fahrzeug reinigen zu lassen. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug mittig zu positionieren. Dennoch stand das Fahrzeug schief und es kam zu Beschädigungen beim Waschvorgang.

Bei der Waschanlage handelte es sich um eine sogenannte Portalwaschanlage, wobei die Bedienung der Waschanlage durch den Kunden selbstständig erfolgt. Durch die Bedienungsanleitung wird der Waschanlagennutzer angewiesen, das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungslinien der Waschanlage zu fahren.

Eine Fehlpositionierung (schiefstehendes Fahrzeug) konnte die Anlage nicht erkennen. Lediglich die optimale Längsrichtung wurde durch Lichtzeichen angezeigt. Der Waschvorgang der Anlage wurde schließlich ohne einen Hinweis auf eine Fehlposition des Fahrzeuges gestartet. Die Klägerin behauptet, eine Fehlposition ihres Fahrzeuges in der Anlage sei für sie nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin hat Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und von der Beklagten ca. 5.200 Schadensersatz verlangt.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den Anspruch um zwei Drittel gekürzt, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug "schief" stehe und es deshalb zu Beschädigungen kommen könne.

Die Zivilkammer hat aber auch eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers bejaht. Dieser hätte durch geeignete, sei es technische oder personelle Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Die Tatsache, dass eine Falschpositionierung in Längsrichtung angezeigt werde, zeige, dass es technisch möglich sei, falsche Positionen anzuzeigen.

Der Hinweis in der Bedienungsanleitung, wonach das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einzufahren und dabei optische Signale zur Positionierung zu beachten seien, erwecke den Eindruck, dass eine falsche Position unabhängig von der Ausrichtung angezeigt werde.

Rechtsgrundlagen:
BGB §241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1

Gericht:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.05.2017 - 2 O 8988/16

LG Nürnberg-Fürth
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