Der Rentner fuhr mit seinem PKW auf einer Straße in München. Da auf seiner Fahrbahn ein PKW parkte, wechselte er auf die Gegenfahrbahn, um an diesem vorbeizufahren. Genau in diesem Moment kam ihm dort auf der Gegenfahrbahn ein Fahrradfahrer entgegen. Der Rentner wollte nicht ausweichen und drohte damit, den Radfahrer umzufahren.

Der Sachverhalt

Beide kamen genau auf Höhe des in zweiter Reihe parkenden PKW zum Stehen. Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr mit dem PKW auf den Radfahrer zu, bis zwischen Stoßstange und Fahrrad nur noch ein Abstand von circa 10 Zentimetern bestand.

Anschließend drohte der Rentner, den Radfahrer umzufahren, wenn dieser nicht zur Seite weiche, worauf dieser nach links auswich. Als der Rentner dann an dem Radfahrer vorbeifuhr, sagte er zu diesem: "Du altes Arschloch!".

Die Entscheidung des Amtsgerichts München

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verurteilte den 72-jährigen Rentner wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat.

Vor Gericht hat der Rentner die Tat betritten. Zwei unbeteiligte Zeugen beschrieben aber den Vorfall übereinstimmend. Der Rentner sei aggressiv gewesen und habe zwischendurch immer wieder Gas gegeben, während er dem Radfahrer gegenüber gestanden sei. Beide Zeugen haben auch gehört, dass das Wort "Arschloch" gesagt habe.

Bei der Höhe der Strafe hat das Gericht zugunsten des Rentners Berücksichtigt, "dass sich die Situation vor Ort aufgeschaukelt hat und der Radfahrer seinerseits gegenüber dem Angeklagten belehrend aufgetreten ist. Zu seinen Lasten führt das Gericht an, dass der Rentner bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden ist und dass er sich in seinem PKW in einer dem Radfahrer gegenüber überlegenen Position befand.

Das Gericht führt weiter in dem Urteil aus, dass die vorliegende Tat darauf schließen lasse, dass der Angeklagte immer wieder nachlässig mit den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen umgeht. Zur Einwirkung auf den Angeklagten war daher die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat erforderlich aber auch ausreichend.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2016 - 942 Cs 412 Js 230288/15

Amtsgericht München, PM 19/2017
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