Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Urteil entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 der StVO teilweise unwirksam ist. Die Vorschrift verbietet das Parken "vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber". Es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meine.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in Karlsruhe. Der Kläger moniert, dass er aus seiner Garage nur unter mehrmaligem Rangieren auf die Straße bzw. von der Straße in seine Garage fahren kann. Die Ursache läge an den parkenden Autos auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Der Kläger beantragte bei der Stadt Karlsruhe (Beklagte), auf der Fahrbahn gegenüber seiner Grundstücksausfahrt das Parken durch Verkehrszeichen zu verbieten. Das Parken sei dort bereits nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig, weil die Fahrbahn im Sinne dieser Vorschrift "schmal" sei.

Die Behörde lehnte den Antrag ab, denn in vorsichtiger Fahrweise und bei frühzeitigem Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zurücksetzen sei eine Ausfahrt möglich. Bei einer solchen Sachlage sei eine Fahrbahn nicht "schmal", wie verschiedene Gerichte entschieden hätten.

Der Kläger zog vor das Verwaltungsgericht, das die Klage abwies. Angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto heute üblicher Größe noch verkehrsadäquat. Der Kläger ging in Berufung.

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg

Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung erneut entscheide, so das VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil.

Ein solcher Anspruch folge entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon daraus, dass auf der seiner Garagenausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehe, das dem Schutz seines Anliegergrundstücks diene und regelmäßig missachtet werde. Denn das betreffende Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei mangels Bestimmtheit unwirksam.

Begriff "schmal" zu unbestimmt

Der Begriff “schmal” genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen. Es sei nicht möglich, den Begriff anhand anerkannter Auslegungsregeln zu konkretisieren. Verschiedene Oberlandes- und Oberverwaltungsgerichte hätten zwar als Maßstab eine maximal zulässige Zahl an Rangiervorgängen entwickelt, die für eine Ein- oder Ausfahrt im Einzelfall zumutbar seien.

Unterschiedliche Rechtsprechung

Die in der Rechtsprechung als zumutbar angesehene Anzahl der Rangiervorgänge variiere aber erheblich. Ungeachtet dessen sei dieses einzelfallbezogene Kriterium zur Konkretisierung des Begriffs "schmal" ohnehin untauglich. Denn der Adressat des bußgeldbewehrten Verbots, der Fahrer eines auf der gegenüberliegenden Seite einer Grundstücksein- und -ausfahrt geparkten Autos, könne selbst nicht hinreichend sicher ermitteln oder verlässlich einschätzen, wie viele Rangiervorgänge im jeweiligen Einzelfall nötig seien.

Kläger wird nicht in erheblichem Maße behindert

Der Kläger könne zwar auch unabhängig von der Gültigkeit des gesetzlichen Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen, wenn er bei einem Parken von Autos auf der gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert würde, diese Garage zu benutzen. Diese Voraussetzungen seien hier aber bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht erfüllt.

Kläger muss ggf. Garagenausfahrt verbreitern

Ein zu Lasten des Klägers gehender Gesichtspunkt sei insbesondere, dass er eine befestigte private Verkehrsfläche (Gehweg und Autostellplatz) neben der Garagenausfahrt auf seinem Grundstück höher als diese angelegt und mit Steinen begrenzt habe. Denn infolgedessen könne diese Fläche beim Herausfahren auf die Straße nicht mitbenutzt werden. Die dadurch bedingte höhere Anzahl von Rangiervorgängen habe der Kläger selbst zu vertreten und daher hinzunehmen. Denn es sei ihm zumutbar, die Garagenausfahrt insoweit zu verbreitern.

Revision zugelassen

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, da die Frage der Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2017 - 5 S 1044/15

VGH Mannhein
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