Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage eines Autokäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen der Manipulationssoftware abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Verkäufer keine Arglist nachgewiesen bzw. zugerechnet werden konnte und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich war.

Der Sachverhalt

Der klagende Autokäufer ist der Auffassung, das von ihm beim Audi-Vertragshändler erworbene Kraftfahrzeug leide infolge der Manipulationssoftware unter einem erheblichen Mangel. Der VW-Chef Matthias Müller habe erklärt, dass der Motor nach Durchführung der Rückrufaktion einen Leistungsverlust von 3 bis 5 km/h haben werde.

Zudem bestehe die Gefahr eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs, der zu erhöhten Kraftfahrzeugsteuern führen und Einfluss auf die Zulassung in Umweltzonen haben könne. Auch werde der Wiederverkaufswert geringer sein. Weil er zu der Manipulationssoftware arglistig getäuscht worden sei, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, zumal es unklar sei, wann der Rückruf erfolge und welche Auswirkungen die Nacherfüllung haben werde. In jedem Fall komme der lange Zeitraum, bis sein Fahrzeug nachgebessert werde, einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleich. Er verlangt die Rückabwicklung des Kaufes.

Die Entscheidung

Das Autohaus ist dem Kläger nicht aus §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zur Kaufpreisrückzahlung verpflichtet. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kaufgegenstand infolge der implementierten Manipulations-Software fehlerhaft im Sinne von § 434 BGB ist. Denn in jedem Fall setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Kaufgegenstand nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus. Eine solche Frist hat der Kläger nicht gesetzt.

Keine Erfüllungsverweigerung durch Vertragshändler

Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Zu einer so verstandenen Erfüllungsverweigerung durch das Autohaus ist es hier nicht gekommen. Dieses hat dem Kläger vielmehr angekündigt, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Kein arglistig verschwiegenes Wissen

Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche Umstände können unter anderem dann vorliegen, wenn der Verkäufer einen Mangel der vom Käufer erworbenen Sache arglistig verschwiegen hat. Dies ist hier nicht der Fall.

Arglist setzt in Fällen der vorliegenden Art ein Wissen des Verkäufers von Umständen voraus, die für die Entschließung des Käufers zum Vertragsabschluss wesentlich sind. Ein solches Wissen der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages lässt sich hier nicht einsehen und ist vom Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen will die Beklagte von der Manipulations-Software erst im September 2015 und somit lange nach Abschluss des Kaufvertrages über die Medienberichterstattung erfahren haben.

Ein zeitlich früheres Wissen des Herstellers muss sich der Vertragshändler nicht zurechnen lassen. Als selbstständiger Vertragshändler ist sie kein Handelsvertreter sondern ein sonstiger Absatzvermittler, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet. Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt (LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, 8 O 208/15). Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010, 3 O 222/09).

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 - 6 O 413/15

LG Düsseldorf
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