Eine Frau hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am nächsten Tag wurd von einem Umzugsunternehmen mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Zwei Tage später wurde sie abgeschleppt und mit den Kosten belastet. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Frau parkte ihr Fahrzeug am 19. August in einer Straße in Düsseldorf. Am Vormittag des 20. August 2013 wurden die mobilen Halteverbotsschilder aufgestellt, die ab dem 23. August 2013, 7:00 Uhr Gültigkeit erlangten. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am Nachmittag des 23. August 2013 abgeschleppt.

Die Frau wehrt sich gegen die Kosten, die ihr auferlegt wurden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Frau ging in Berufung.

Die Entscheidung Oberverwaltungsgerichts

Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (Urteil, Az. 14 K 8394/13) hatte keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats stehe der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei.

Gericht: 48 Stunden Vorlaufzeit seien ausreichend

Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde.

Oberverwaltungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest

Der Senat halte auch in Anbetracht dessen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, die eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig hielten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt werde.

Kläger muss den Abstellort seines Fahrzeugs kontrollieren lassen

Der Senat könne nicht erkennen, dass der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs für einen Dauerparker regelmäßig unzumutbar wäre, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 13.09.2016 - 14 K 8394/13

OVG NRW, PM
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