Samstagnacht stellte ein Autofahrer seinen Pkw auf einen als privat gekennzeichneten Parkplatz für Bahnbedienstete ab. Hinter seiner Windschutzscheibe legte er einen Zettel mit seiner Handynummer und dem Hinweis, dass bei Problemem angerufen werden könne. Als er drei Stunden später zurückkam, war sein Fahrzeug abgeschleppt.

Der Sachverhalt

Der Kläger stellte seinen PKW Samstagnacht gegen 22:30 Uhr auf einen Parkplatz für Bahnbedienstete ab, der als private Fläche von der beklagten Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet ist. Der Kläger hatte hinter der Windschutzscheibe seines PKW einen Zettel mit dem Hinweis "bei Parkplatzproblemen bitte anrufen" mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen.

Als er gegen 1:30 Uhr zurückkehrte war sein PKW nicht mehr da. Der Kläger wandte sich an die örtliche Polizeidienststelle. Dort erfuhr er, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt worden ist. Zwischen der Beklagten und dem Abschleppdienst besteht eine Rahmenvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung tritt die Grundstücksbesitzerin alle ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Kostenerstattung an den Abschleppdienst ab, so dass der Abschleppdienst die Abschleppkosten erhebt. Der Kläger zahlte an den Abschleppdienst insgesamt 253,00 Euro bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.

Der Kläger ist der Meinung, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch. Den Aufwand für die Dokumentation (65,50 Euro) schulde er nicht, ebenso wenig den Nachtzuschlag (23,00 Euro). Er verlangt die Abschleppkosten zurück.

Das Urteil des Amtsgericht München

Die Klage des Falschparkers blieb ohne Erfolg. Die beklagten Grundstückseigentümerin habe von dem falschparkenden Kläger Schadensersatz verlangen können, die Zahlung des Klägers an den Abschleppdienst sei daher mit Rechtsgrund erfolgt so das Amtsgericht München in seinem Urteil (Az. 122 C 31597/15).

Verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug

Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück der Beklagten abstellte, verletzte er deren Eigentum und Besitz. Hierin liegt eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug (§§ 858, 859 Abs. 3 BGB). Der Kläger handelte auch schuldhaft (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Dem Kläger hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren“, so das Urteil. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Grundstückseigentümerin sei - anders als eine staatliche Stelle - nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Danach musste die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereit hält, mitten in der Nacht nicht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand (ggf. anders bei Kundenparkplätzen, wenn es um dort mutmaßlich abgestellte Kundenfahrzeuge geht).

Hinweis hinter der Windschutzscheibe

Insoweit kann auch der weitere Vortrag des Klägers zu seinem allgemein gehaltenen Hinweis hinter der Windschutzscheibe als zutreffend unterstellt werden. Aus diesem Zettel ging nicht hervor, dass er sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten will; ganz im Gegenteil suggeriert sein Hinweis, dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte. Ebenso wenig kann dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt.

Eigentumsstörung durfte sofort beendet werden

Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Kläger verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden, so die Urteilsbegründung. Die reinen Abschleppkosten in Höhe von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären. Auch die Dokumentationskosten seien erst durch das Falschparken ausgelöste worden und daher erstattungsfähig.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 02.05.2016 - 122 C 31597/15

AG München, PM 55/16
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