Aufgrund eines Unfalls auf der Autobahn bildeten die Autofahrer eine Rettungsgasse. Der Kläger wechselte mit seinem Pkw auf die rechte Fahrspur und überfuhr die durchgezogene Linie des Standstreifens. Dabei kollidierte mit dem dort fahrenden Polizeifahrzeug. Der Kläger verlangt seinen Schaden ersetzt - die Polizei hätte die Rettungsgasse nutzen müssen.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Kläger hat den Unfall dadurch allein verursacht, dass er beim Wechsel von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen mit dem von ihm geführten Fahrzeug über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten ist, so das OLG Frankfurt (Urteil, Az. 1 U 248/13).  Damit hat er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen.

Polizei war von den Vorschriften der StVO befreit

Entgegen der Auffassung des Klägers mussten die Polizeibeamten für ihre Einsatzfahrt nicht etwaig gebildete Rettungsgassen benutzen. Die Fahrt auf dem Seitenstreifen als solche wirkt nicht haftungsbegründend, da sie keinen rechtswidrigen Verstoß gegen Vorschriften der StVO darstellt. Die Beamten waren bei ihrer Einsatzfahrt gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. Nach § 35 Abs. 1 StVO ist u.a. die Polizei von den Vorschriften der Verordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Dies war hier der Fall.

Es darf auch blaues Blinklicht allein verwendet werden

Die Befreiung von den Vorschriften der StVO tritt auch dann ein, wenn das Sonderrechtsfahrzeug weder Einsatzhorn noch Blaulicht führt oder diese zwar vorhanden sind, aber nicht betätigt werden. Nach § 38 Abs. 2 StVO darf bei Einsatzfahrten - wie hier - auch blaues Blinklicht allein verwendet werden.

Sorgfaltsverstoß des Klägers

Ein weiterer Sorgfaltsverstoß des Klägers folgt daraus, dass er aus Unachtsamkeit das auf dem Seitenstreifen mit Blaulicht und mäßiger Geschwindigkeit (45 km/h bis maximal 50 km/h) fahrende Einsatzfahrzeug nicht bemerkt hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe das Einsatzfahrzeug nicht sehen können, da er sich auf dem rechten Fahrstreifen zwischen zwei Lastkraftwagen befunden habe, kann mangelnde Sicht den Kläger nicht entlasten. Gerade dann musste er bei seinem Fahrmanöver besondere Vorsicht walten lassen.

Kurzum (amtl. Leitsätze)

Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben.

Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur einer Autobahn über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 45-50 km/h) und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw für den Unfall allein.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2016 - 1 U 248/13

OLG Frankfurt
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