Der Ein- oder Aussteigende muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher nach hinten durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten.

Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür zunächst nur langsam spaltbreit (bis zu 10 cm) und weiter erst dann öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Soweit - wie bei modernen PKW in der Regel - eine Beobachtung nach hinten ohne spaltweises Türöffnen möglich ist, ist dieses auch ohne vorherige Rückschau unzulässig (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, StVO, § 14 Rn. 4).

Kommt es  im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, StVO, § 14 Rn. 9; KG, NZV 2005, 196).

Fließender Verkehr hat grundsätzlich Vorrrang

Grundsätzlich hat der fließende Verkehr Vorrang gegenüber dem ruhenden und darf auf die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist (vgl. BGH, MDR 1981, 661).

Seitenabstand beim Vorbeifahren

Der beim Vorbeifahren hiernach einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.07.2014 - 19 U 57/14

OLG Köln
Rechtsindex - Recht & Urteile