Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem zwei Urinproben positiv in Bezug auf die Droge Amphetamin (Speed) ausgefallen waren. Der Kläger wandte ein, die positiven Werte könnten durch Erkältungsmittel oder Appetitzügler verursacht worden sein, die er eingenommen habe.

Der Sachverhalt

In dem jetzt entschiedenen Fall wiesen zwei Urinproben des Klägers in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte auf. Nach dem toxikologischen Gutachten der Universität Freiburg war damit die Aufnahme von Amphetamin durch den Kläger belegt.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Der Kläger wandte dagegen mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht ein, die positiven Werte könnten durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten. Diese Einwände verhalfen der Klage nicht zum Erfolg.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 1 K 338/15.NW)

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt bereits der einmalige Konsum dieser sog. harten Droge zum Nachweis der fehlenden Fahreignung, was zwingend die Entziehung Fahrerlaubnis durch die Behörde zur Folge hat, auch wenn der Betreffende nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil, Az. 1 K 338/15.NW) schenkte seinem Vortrag schon deshalb keinen Glauben, weil er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben unternommen habe. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könnten Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten seien, zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen, eine artifizielle Bildung von Amphetamin sei aber bei der Analyse nicht möglich.

Das vom Kläger genannte Präparat  werde nach den Recherchen des Gerichts im Internet nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert, das schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht werde. Dass der Kläger ein solches Mittel völlig arglos zum Abnehmen eingenommen habe, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.

Themenindex:
BtMG, harte Drogen

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.11.2015 - 1 K 338/15.NW

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