Fahrzeughersteller und -händler führen Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen zur Herstellung der Betriebsfähigkeit (beispielsweise zum Tanken oder zu Waschanlage) oftmals durch rote Kennzeichen durch. Die Nutzung der roten Händlerkennzeichen zu diesem Zweck nach aktueller Rechtslage ist jedoch rechtswidrig.

Sachverhalt

Die Praxis der Fahrzeughersteller und -händler erfordert es, dass Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen zur Herstellung der Betriebsfähigkeit (beispielsweise zum Tanken, zur Waschanlage und zur Reparatur eines Kfz) durchgeführt werden. Diese Fahrten wurden in der Vergangenheit unter Anbringung der sogenannten roten Händlerkennzeichen durchgeführt.

Da die mittlerweile hierzu ergangene teils obergerichtliche Rechtsprechung jedoch entschieden hat, dass diese Fahrten von den in § 16 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) derzeit enthaltenen Fahrtzwecken - Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrt - nicht gedeckt sind, ist die Nutzung der roten Händlerkennzeichen zu diesem Zweck nach aktueller Rechtslage rechtswidrig.

Die Strafverfolgungsbehörden ahnden diese Vergehen konsequent und die Zulassungsbehörden sind gezwungen, die roten Händlerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers/ der Inhaberin zu entziehen. Die Inhaberinnen und Inhaber der roten Händlerkennzeichen müssen daher seit der geänderten Rechtsprechung einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand betreiben, um die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge herzustellen.

Änderungsforderung

Der Bundesrat möchte nun in die Zulassungsverordnung einen neuen Fahrtzweck, die sogenannte Betriebsfähigkeitsfahrt, aufnehmen. Er erhofft sich dadurch Erleichterungen bei den betrieblichen Abläufen, Entlastung der Branche von bürokratischem und finanziellem Aufwand und größere Flexibilität bei der Auslieferung von Kundenbestellungen.

Der Verordnungsentwurf wird nun der Bundesregierung zur Beratung zugeleitet: Drucksache 432/15

Quelle: Bundesrat
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