Ist die Autowaschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier: Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang (hier: Abriss des serienmäßigen Spoilers).

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw Renault Wind Night & Day zu einer Tankstelle, um dort das Fahrzeug in einer Portalwaschanlage reinigen zu lassen. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um eine Cabrio-Limousine, die serienmäßig mit einem Heckspoiler aus Kunststoff ausgestattet war.

Waschanlage reißt Spoiler ab

Der Autofahrer ließ sein Fahrzeug in der Waschanlage waschen. Nach Beendigung des Waschvorgangs wies das Fahrzeug Schäden auf. Durch den Waschvorgang war der Heckspoiler abgerissen worden. Der nun klagende Autofahrer hat erstinstanzlich von der Betreiberin der Autowaschanlage Schadensersatz verlangt. Sein Fahrzeug sei vor Beginn des Waschvorgangs unbeschädigt gewesen. Zu der Beschädigung sei es durch eine Fehlfunktion der Waschanlage gekommen.

Die Entscheidung der Vorinstanz

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass am Fahrzeug des Klägers in der Waschanlage der Beklagten ein Schaden in der vom Kläger angegebenen Höhe entstanden sei. Für diesen Schaden sei die Beklagte jedoch nicht verantwortlich, denn es treffe sie kein Verschulden. Die Waschanlage habe einwandfrei funktioniert. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Konstruktion des klägerischen Fahrzeugs dafür ursächlich gewesen sei, dass der serienmäßige Heckspoiler unter bestimmten Voraussetzungen Angriffspunkt für eine Krafteinwirkung der Bürsten und Rotoren der Waschanlagen sein könne, was im vorliegenden Fall - von der Beklagten nicht zu vertreten - zum Abriss des Spoilers geführt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Autofahrers. Er ist der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts sei aus Rechtsgründen unzutreffend. Die Beklagte habe den Schaden, der an seinem Fahrzeug durch die Waschanlage entstanden sei, zu vertreten. Zumindest habe es die Beklagte versäumt, in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass an seinem Fahrzeug während des Waschvorgangs erhebliche Schäden entstehen könnten.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 9 U 29/14)

Die Beklagte haftet für den Schaden des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Der Schaden wurde durch eine Pflichtverletzung verursacht, welche die Beklagte zu vertreten hat, so das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil Az. 9 U 29/14.

Der Schaden ist bei der Benutzung der Waschanlage entstanden. Jeder Fahrzeugbesitzer, der seinen Pkw in einer Waschanlage waschen lässt, erwartet, dass dabei keine Schäden entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Entgelt für die Benutzung der Waschanlage stehen. Für den Betreiber einer Waschanlage ergibt sich daher aus dem Waschanlagen-Vertrag eine Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung.

Die Verpflichtung, beim Waschvorgang Schäden vom klägerischen Fahrzeug abzuwenden, hat die Beklagte verletzt. Die Beklagte hätte, um das Fahrzeug des Klägers vor Schäden zu bewahren, im Rahmen des Waschstraßen-Vertrages eine Waschanlage zur Verfügung stellen müssen, die zur Wäsche des Fahrzeugs in diesem Sinne geeignet war. Eine solche Waschanlage hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt. Vielmehr ist die von der Beklagten betriebene Portalwaschanlage zum Waschen des Fahrzeugtyps Pkw Renault Wind Night & Day generell ungeeignet. Denn aus technischen Gründen besteht ein deutliches Risiko, dass die Waschanlage bei Fahrzeugen dieses Typs erhebliche Schäden verursacht. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Gutachten.

"Nicht-Zusammenpassen" von Fahrzeug und Portalwaschanlage

Fahrzeuge vom Typ des klägerischen Pkw und Waschanlagen, wie die von der Beklagten betriebene Portalwaschanlage, passen konstruktiv nicht zusammen; die Schadensentstehung ergibt sich aus der Formgebung des klägerischen Pkw und der übrigen Beschaffenheit dieses Fahrzeugs, im Zusammenspiel mit der Wirkungsweise der Waschanlage (vgl. dazu die Formulierung in einem gleichartigen Fall im Urteil des AG Ludwigsburg vom 02.11.2007 - 4 C 1536/07 -, Rn. 21, zitiert nach Juris). Da die Beklagte aufgrund des Waschanlagen-Vertrages verpflichtet war, für einen schadensfreien Waschvorgang zu sorgen (siehe oben), ergibt sich aus dem „Nicht-Zusammenpassen“ von Fahrzeug und Portalwaschanlage aus Rechtsgründen die Pflichtverletzung der Beklagten.

Eigentümer eines Serienfahrzeugs rechnet nicht mit ungeeigneter Waschanlage

Der Eigentümer eines Serien-Pkw rechnet grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage - konstruktionsbedingt - Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, für beliebige Fahrzeuge einen Waschanlagen-Vertrag abzuschließen. Vielmehr hat sie es in der Hand, Fahrzeuge zurückzuweisen, für welche die Waschanlage nicht geeignet ist, oder bei denen - unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Waschanlage - ein erhöhtes Schadensrisiko besteht (vgl. BGH, NJW 2005, 422, 424).

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - 9 U 29/14

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