Das VG Koblenz hatte zu entscheiden, ob die Entziehung eines roten Dauerkennzeichens gerechtfertigt ist, wenn der Antragsteller das rote Nummernschild an einem Pkw für längere Zeit zum privaten Gebrauch angebracht hatte und die Aufzeichnungen im vorgeschriebenen Fahrtennachweisheft unvollständig waren.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller handelt mit Kraftfahrzeugen. Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten wurde ihm von der zuständigen Behörde ein rotes Dauerkennzeichen zugeteilt, um ihn als Gewerbetreibenden davon zu entlasten, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen.

Nachdem allerdings festgestellt wurde, dass der Antragsteller das rote Nummernschild an einem Pkw für längere Zeit zum privaten Gebrauch angebracht hatte und die Aufzeichnungen in dem nach dem Gesetz vorgeschriebenen Fahrtennachweisheft unvollständig waren, widerrief die Zulassungsstelle die Erteilung des roten Dauerkennzeichens mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich der Kraftfahrzeughändler mit der Begründung, ihm werde seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az. 5 L 794/15.KO)

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach § 16 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder auf Widerruf zugeteilt werden, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 L 794/15.KO).

Das Merkmal der Zuverlässigkeit bilde eine wichtige Voraussetzung, weil der Inhaber des roten Kennzeichens selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheide und Angaben über das jeweilige Fahrzeug sowie den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten habe. Da der Antragsteller die ihm mit der Zuteilung des roten Kennzeichens obliegenden Verpflichtungen nicht eingehalten habe, sei er unzuverlässig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FZV).

Antragsteller ist unzuverlässig

So habe der Antragsteller das rote Kennzeichen zu nicht gestatteten Zwecken verwendet. Überdies seien Aufzeichnungen im Fahrtennachweisheft unvollständig (§ 16 Abs. 3 Satz 3 FZV), weil sie den jeweiligen Fahrer nicht erkennen ließen. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage könne es dem Antragsteller nicht länger überlassen bleiben, selbst über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Das gebiete der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.

Es könne weder hingenommen werden, dass aufgrund der Entscheidung des Antragstellers Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, noch dass sich aufgrund unzureichender Aufzeichnungen Verkehrsverstöße nicht aufklären sowie etwaige Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen ließen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24.09.2015 - 5 L 794/15.KO

VG Koblenz, PM 30/2015
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