Nach dem Besuch des Oktoberfestes fuhr ein 48-Jähriger mit dem Fahrrad und 1,56 Promille im Blut nach Hause. Weil er sich kaum im Sattel halten konnte, wurde er von zwei Polizeibeamten kontrolliert. Dabei beleidigte er diese mit den Worten "Woast, was i Hanswurschtn sag, i zahl euch zwei Deppen".

Der Sachverhalt

Der Mann wurde wegen der Beleidigungen und der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad angeklagt. Vor Gericht gab er an, dass er auf der Wies'n gewesen sei und sich an nichts erinnern könne. Die Polizeibeamten sagten als Zeugen aus, dass er bei der Kontrolle sich hinsetzen musste und etwas vor sich hin gelallt habe. Er sei gewankt und geschwankt.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München stellt in  seinem Urteil (Az. 941 Cs 433 Js 201067/14) fest, dass sich der Angeklagte zwar ganz knapp unter dem Bereich von 1,6 Promille, also der Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrradfahrern, befunden habe. Aber der Angeklagte hat hier erhebliche Ausfallerscheinungen, sowohl bei der Fahrt als auch in seinem anschließenden Verhalten gezeigt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er hier aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war.

Das Amtsgericht München verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung von zwei Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro, also insgesamt 2.000 Euro.

Exkurs

Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille. Bei diesem Wert besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass aufgrund des Alkoholkonsums Fahruntüchtigkeit vorliegt. Die Festlegung dieses Grenzwertes erfolgte von der Rechtsprechung der Obergerichte aufgrund von Erfahrungssätzen. Wenn der Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit nicht erreicht ist aber die konkreten Umstände bei der Tat zeigen, dass der Alkoholkonsum zur Fahruntauglichkeit geführt hat, spricht man von relativer Fahruntauglichkeit, die ebenso strafbar ist. Der Führerschein kann Fahrradfahrern durch das Gericht nicht entzogen werden wegen einer Alkoholfahrt. Auch ein Fahrverbot kommt nicht in Betracht, da das Gesetz beides nur im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges erlaubt. Jedoch erhält man bei einer Fahrradfahrt mit 1,6 Promille und mehr nach dem Bußgeldkatalog 3 Punkte und die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zusätzlich zur Geldstrafe durch das Gericht!

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 14.04.2015 - 941 Cs 433 Js 201067/14

AG München, PM 55/2015
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