Gerade jetzt in der Ferienzeit planen viele Leute die Fahrtroute für ihre Fahrt in den Urlaub. Dabei kommen heutzutage häufig Navigationsgeräte zum Einsatz. Praktisch, dass heutzutage fast jeder ein Mobiltelefon hat, das auch als Navigationsgerät benutzt werden kann. Dessen Verwendung kann aber eine Geldbuße nach sich ziehen.

Smartphone als Navi benutzt

Im Dezember 2013 fuhr ein damals 27-jähriger Mann mit seinem Auto auf einer Autobahn. Während dieser Fahrt hielt er für einige Sekunden sein Smartphone in der Hand. Bei einer anschließenden Kontrolle durch die Polizei gab er zu, auf das Handy geschaut zu haben, jedoch habe er nicht telefoniert.

Er habe in diesem Moment sein Handy als Navigationsgerät verwendet, da während der Fahrt plötzlich die Motorkontrollleuchte aufleuchtete und er eine Werkstatt in der Nähe gesucht habe. Diese Aussage bewahrte ihn jedoch nicht vor einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro, zu der ihn das Amtsgericht (AG) Castrop-Rauxel wegen der vorsätzlich rechtswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons im Auto verurteilte.

Verbot der Benutzung

Gegen dieses Urteil des AG beantragte der Mann beim OLG Hamm die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, jedoch ohne Erfolg. Die Richter des 5. Senats schlossen sich in ihrem Beschluss dabei der geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung an. Unter das Benutzungsverbot des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) fällt, nach dem richtungsweisenden Beschluss des OLG Hamm vom 18.02.2013, jede bestimmungsgemäße Bedienung des Geräts. Dazu gehört nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Nutzung des Smartphones als Navigationsgerät, da dabei Daten abgerufen werden.

Nach § 23 Abs.1 a StVO ist es verboten, während der Fahrt das Mobiltelefon aufzunehmen und zu halten, denn der Fahrer soll beide Hände für die Fahraufgabe frei haben. Erst wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, darf das Handy wieder benutzt werden.

Smartphone in der Hand gehalten

Im vorliegenden Fall hat der Mann zugegeben, das Smartphone in der Hand gehalten zu haben, wenn auch nur in seiner Funktion als Navigationsgerät. Daher hat er gegen das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO verstoßen und die verhängte Geldbuße war rechtmäßig. In diesem Zusammenhang ist interessant zu erwähnen, dass das Bedienen eines eingebauten Navis während der Fahrt aber erlaubt ist.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.03.2015 - 1 RBs 232/14

Gabriele Weintz
Wirtschaftsjuristin LL.B.
Redakteurin - Juristische Redaktion
Ein Beitrag von anwalt.de

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