Was sieht die Straßenverkehrsordnung für die Nutzung von Skate-, Wave- und Longboards vor? Unter welchen Bedingungen dürfen Inline-Skater Fußgängerzonen, Radwege und Straßen befahren? Welche Regelungen gelten für Segway-Fahrer?

Keine eindeutige Regelung für Skate-, Wave- und Longboards

Besonders bei Jugendlichen sind neben Skateboards inzwischen auch die einachsigen Waveboards und die größeren Longboards beliebt. Ob ihre Fahrer den Bürgersteig benutzen dürfen oder müssen, ist nicht eindeutig.

"Besondere Fortbewegungsmittel": Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen erlaubt

Das liegt an der unklaren Definition in der Straßenverkehrsordnung (StVO): Gelten die Bretter mit den vier oder zwei Rollen als "besondere Fortbewegungsmittel" nach § 24 StVO, dann gehören sie auf den Gehweg. "Meist gehen die Juristen davon aus, dass sie den Vorschriften des Fußgängerverkehrs unterliegen. Das Boarden ist demnach also sowohl auf Gehwegen als auch in Fußgängerzonen zulässig - allerdings mit besonderer Rücksichtnahme auf die Fußgänger", erläutert Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Sportgeräte ausschließlich auf Sportflächen zulässig

Statt als Fortbewegungsmittel könnten Skateboards aber auch als Sportgeräte eingestuft werden. Dann dürften ihre Besitzer die Boards nur auf Halfpipes oder anderen Sportflächen benutzen. Eindeutig rechtlich geregelt ist dies nicht. Klar ist hingegen: Auf der Straße dürfen die Boards nicht fahren.

Inlineskates: Regeln des Fußgängerverkehrs gültig

Die rechtliche Einordnung der Inlineskates war lange Zeit umstritten, bis der Bundesgerichtshof (BGH) 2002 klarstellte, dass Inlineskates "besondere Fortbewegungsmittel" nach § 24 Abs. 1 StVO sind (Az.: VI ZR 333/00). Das bedeutet: Auch für sie gelten die Regeln des Fußgängerverkehrs. Inlineskater müssen also die Gehwege benutzen. Auch in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen dürfen sie fahren - allerdings immer nur in Schrittgeschwindigkeit.

Rollschuhfahren auf Radwegen oder Straßen?

Selbst erfahrene Inlineskater, die bei freier Fahrbahn schneller unterwegs sind, dürfen nicht auf den Radweg ausweichen. Durch ein in der StVO vorgesehenes Zusatzzeichen mit Inlineskater-Symbol können Radwege oder Fahrbahnen allerdings für Skater freigegeben werden. Ansonsten dürfen Rollschuhfahrer aller Art die Straße nur benutzen, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Außerorts müssen Inlineskater am äußeren linken Fahrbahnrand fahren.

Segways

Neuerdings befinden sich Radfahrer und Fußgänger auf ihren jeweiligen Wegen auch immer öfter in Gesellschaft von sogenannten Segways. Da sie meist für touristische Führungen zum Einsatz kommen, sind oft gleich größere Gruppen auf den einachsigen Elektrofahrzeugen unterwegs.

Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)

"Der Gesetzgeber bezeichnet Segways als elektronische Mobilitätshilfen. Sie sind erst seit 2009 bundesweit im Straßenverkehr zugelassen", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. "Wo Segways rollen dürfen und wo nicht, findet sich in der dafür geschaffenen Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)."

Nutzung von Segways innerorts und Außerorts

Erlaubt sind Segways auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegefurten. Ist nichts davon vorhanden, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch auf die Straße ausweichen. Bürgersteige sind generell tabu. Auch außerhalb von Ortschaften dürfen nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Fehlen diese, ist das Fahren auf Gemeindestraßen oder Feldwirtschaftswegen erlaubt. "Das Benutzen von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist für Segways allerdings verboten", warnt Michaela Zientek. Stadtführungen auf Segways führen oft durch Fußgängerzonen. Dann haben Fußgänger nach § 7 Abs. 5 der MobHV Vorrang. Das bedeutet: Segway-Fahrer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen und darauf achten, dass sie niemanden gefährden oder behindern.

Mofaführerschein für Nutzung von Segways Pflicht

Übrigens: Da die Fahrzeuge Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h erreichen, ist mindestens ein Mofaführerschein Pflicht. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen also grundsätzlich nicht mit Segways fahren.

Umsicht im Straßenverkehr entscheidend

Grundsätzlich gilt: "Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind das A und O im Straßenverkehr - egal auf welchem Fortbewegungsmittel", betont die D.A.S. Rechtsexpertin.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de
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