Ein Falschparker musste eine Gebühr bezahlen, nachdem sein Fahrzeug abgeschleppt worden war, weil es in einem Bereich abgestellt war, in dem mobile Halteverbotsschilder angebracht waren. Die Haltverbotsschilder seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen, so der Kläger.

An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, seien andere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr, so das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 1 B 33.14)

Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Az. OVG 1 B 33.14) klargestellt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet ist, sich ggf. auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Haltverbotsschilds informieren.

Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist.

Ein Verkehrszeichen, das so aufgestellt oder angebracht ist, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Anwendung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, äußert seine Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.

Themenindex:
Abschleppen, Abschleppvorgang, Umsetzen, Umsetzgebühr

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2015 - OVG 1 B 33.14

OVG Berlin-Brandenburg, PM
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