Nürnberg (D-AH) - Wer zur Parkplatzsuche auf die linke Seite der Fahrbahn abbiegt, obwohl die Einbahnstraße nur auf der rechten Seite klar erkennbar mit Parktaschen versehen ist, hat alleine die volle Haftung zu tragen, wenn es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem ihn überholenden Fahrzeug kommt.

Richter: Einbahnstraße war nur rechts mit Parktaschen versehen

Nach aktueller Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (Az. 13 S 10/09) müsste der überholende Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall überhaupt nicht mit dem Abbiegevorgang in eine links gelegene Zufahrtsstraße zu einem weiteren, nicht sichtbaren Privatparkplatz rechnen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Autofahrerin ihren Wagen mehrfach am rechten Fahrbahnrand zum Stillstand gebracht und war dann immer wieder angefahren. Offenbar suchte sie nach einer Parkmöglichkeit. Davon jedenfalls ging eine hinter ihr herankommende weitere Autofahrerin aus und fuhr links vorbei. Wobei beide Wagen kollidierten, weil die tatsächlich einen Parkplatz suchende Fahrerin just in diesem Augenblick nach links ausscherte - um, wie sie vor Gericht erklärte, die Zufahrt in einen dort vorhandenen Privatparkplatz zu nehmen.

Wie die gerichtliche Beweisaufnahme ergab, besteht an dieser Stelle allerdings keine hinreichend erkennbare Beschilderung der Zufahrt zu einer öffentlichen Parkmöglichkeit. "Aus diesem Grund musste die Autofahrerin in dem hinteren Wagen nicht damit rechnen, dass das immer wieder rechts zum Stehen kommende Fahrzeug vor ihr auf der Suche nach einer Parkmöglichkeit plötzlich nach links abbiegen würde", erklärt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Womit ein Sorgfaltsverstoß entfällt und die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs als nicht wesentlich erhöht anzusehen ist.

Während hinsichtlich der vorderen Autofahrerin dagegen vor Gericht sogar offen blieb, ob sie beim Abbiegen auf die linke Parkplatzzufahrt überhaupt den Blinker gesetzt hatte. Weshalb sie laut Urteilsspruch letztendlich für den Gesamtschaden von 2.218,16 Euro sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 272,87 Euro selbst in voller Höhe aufzukommen hat.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline