Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage darf erst erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat. Das VG Trier hat es als nicht ausreichend angesehen, lediglich die Seniorchefin zu befragen, die jedoch keine Aufklärungsbereitschaft zeigte.

Der Sachverhalt

Es lag das Foto einer Geschwindigkeitsmessung vor. Polizeibeamte hatten den Betriebssitz aufgesucht und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.  Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (1 L 349/15.TR)

Die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (1 L 349/15.TR) führten in den Gründen des Beschlusses aus, dass der zuständige Landkreis mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen habe, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" jedoch geboten gewesen seien.

Zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug bspw. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen  Mitwirkung.

Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier , Beschluss vom 23.02.2015 - 1 L 349/15.TR

VG Trier
Rechtsindex - Recht & Urteile