Das Führen eines Fahrtenbuchs darf von einem Fahrzeughalter verlangt werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Die Halterin habe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit deutlich gemacht, dass sie nicht auskunftswillig ist, obwohl sie Fahrer kenne.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritten wurde. Nachdem die Zentrale Bußgeldstelle knapp einen Monat später einen Zeugenfragebogen an die Klägerin verschickt hatte, beanspruchte diese für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht.

In der Folgezeit konnte der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden. Daraufhin gab der Rhein-Hunsrück-Kreis der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von acht Monaten auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin hiergegen Klage.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (4 K 215/14.KO)

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Führen eines Fahrtenbuchs, so dass Urteil (4 K 215/14.KO) des VG Koblenz, dürfe von der Halterin verlangt werden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei.

Fahrtenbuch zur vorbeugenden Gefahrenabwehr

Eine Fahrtenbuchauflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Sie solle auf die einem Fahrzeughalter zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers hinwirken. Zwar solle ein Fahrzeughalter grundsätzlich unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß benachrichtigt werden, da sich Personen häufig an zeitlich länger zurückliegende Vorgänge nicht mehr erinnern könnten. Jedoch sei dieser Umstand im konkreten Einzelfall nicht von Belang.

Die Halterin habe nämlich keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Damit habe sie deutlich gemacht, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie die Fahrerin oder den Fahrer kenne. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht. Von daher sei der Erlass einer Fahrtenbuchauflage ermessensgerecht.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.01.2015 - 4 K 215/14.KO

VG Koblenz
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