Der Fahrzeugführer parkte in einem Parkhaus rückwärts in einen Parkplatz. Dabei haben die Rückwärtssensoren des Fahrzeugs die Metallstangen eines Lüftungsschacht nicht erkannt. Der Kofferraum des Fahrzeugs wurde beschädigt. Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Parkhausbetreiber.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass seine Ehefrau mit seinem Jaguar rückwärts in einen Parkplatz habe einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet, in dem kein Hindernis angezeigt geworden sei. Hierbei sei sie gegen eine Metallstange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Die Höhe der Rückfahrsensoren habe das Hindernis nicht erfassen können. Am Kofferraum des Jaguars sei ein Schaden von 2027,51 € entstanden, diesen Betrag machte der Kläger als Schadensersatz geltend.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Hannover hat die Schadensersatzklage eines Jaguarbesitzers gegen das Parkhaus abgewiesen.

Das Gericht hat festgestellt, dass durch das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Die geltend gemachte Gefahrenquelle, ein mit Metallstreben befestigter Lüftungsschacht, wurde durch die Beklagte mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben. Diese Kennzeichnung genügt, um auf die Gefahr hinzuweisen.

Damit gab sich der Kläger nicht zufrieden...

Nachdem das Landgericht Hannover durch einen Hinweisbeschluss vom 14.7.2014 darauf hingewiesen hatte, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und empfahl, die Berufung zurückzunehmen, bestand der Kläger dennoch auf einer Entscheidung, so dass die Berufung zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger nun noch eine Gehörsrüge, die durch Beschluss zurückgewiesen wurde, da unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt eine Schadensersatzgrundlage gesetzlich vorhanden ist.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Az: 438 C 1632/14

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