Vom Schädiger sind nur diejenigen Mietwagenkosten zu tragen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall vor dem OLG Karlsruhe (Az. 13 U 213/11), wurde bei einem Verkehrsunfall ein Rettungswagen der Klägerin beschädigt, die Haftung der beklagten Unfallgegnerin ist unstreitig. In einem Schadensgutachten, das die Klägerin einholte, wurden ein Wiederbeschaffungswert von 9.500,00 Euro brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 Euro brutto angegeben, sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen.

3 Monate Mietfahrzeug - Kosten in Höhe von über 100.000 Euro

Die Klägerin bestellte einen neuen Rettungswagen und mietete für 3 Monate einen Ersatzwagen an, wodurch täglich Mietwagenkosten von 890,12 Euro, insgesamt 103.951,26 Euro entstanden. Die beklagte Versicherung weigerte sich, mehr als 31.011,00 Euro an Mietwagenkosten zu bezahlen. Auf ihre Klage sprach das Landgericht Konstanz der Klägerin weitere ca. 69.000,00 Euro an Mietwagenkosten zu.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 13 U 213/11)

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten. Die restlichen Kosten von ca. 69.000,00 Euro gehörten nicht zum "erforderlichen" Herstellungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug, den ein Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzen habe. Es bestehe nämlich das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Zwar verlange das Gesetz vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung

Aber es bedeute, dass nur diejenigen Aufwendungen vom Schädiger zu tragen seien, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen. Das Risiko unangemessen ausgedehnter Mietwagenkosten voll auf den Schädiger abzuwälzen, könne mit diesem Grundgedanken mitunter nicht mehr zu vereinbaren sein, so dass der Geschädigte gehalten sein könnte, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufrieden zu geben.

Kostenvergleich zwischen Reparatur, Wiederbeschaffungswert und Mietwagenkosten

Gemessen daran sprenge der hier entstandene Aufwand an Mietwagenkosten jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung. In einem Ausnahmefall wie hier, in dem von vornherein feststehe, dass die Beschaffung eines Ersatzrettungswagens mindestens drei Monate dauere und die Anmietung eines Spezialfahrzeuges über einen solchen Zeitraum immense Kosten verursache, müsse der Geschädigte in den jeweiligen Kostenvergleich nicht nur die Kosten der Reparatur einerseits und den Wiederbeschaffungswert andererseits einstellen, sondern auch die Mietwagenkosten.

Verunfallte Fahrzeug hätte mit 3.200,00 Euro in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden können

Wenn die Klägerin sich entschlossen habe, ein Neufahrzeug zu bestellen, dessen Auslieferung vom Zeitpunkt der Bestellung an mindestens drei Monate dauern würde, sei sie gehalten gewesen, alle in Frage kommenden Möglichkeiten zu ergreifen, mit denen die Kosten für ein anzumietendes Ersatzfahrzeug in wirtschaftlich vertretbaren Grenzen würden gehalten werden können. Nach dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten stehe fest, dass das verunfallte Fahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand von ca. 3.200,00 Euro in einen verkehrssicheren Zustand hätte versetzt und in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des neuen Wagens ohne Bedenken als Rettungswagen hätte eingesetzt werden können. Dann wären auch nur Mietwagenkosten für höchstens 8 Tage für die Reparatur und für die Überprüfung der medizinischen Geräte hinzugekommen.

Klägerin wusste, dass Neubeschaffung länger als 14 Tage braucht

Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass das beschädigte Fahrzeug für eine Notreparatur gar nicht zur Verfügung gestanden habe, weil sie es auf ausdrückliche Weisung der beklagten Versicherung verkauft habe. Die Versicherung sei bei dieser Entscheidung von einer Wiederbeschaffungsdauer wie im Gutachten von 14 Tagen ausgegangen. Die Klägerin dagegen habe bereits vor dieser Anweisung gewusst, dass sich die Lieferung des Neuwagens voraussichtlich bis Ende April hinziehen würde und sich die täglichen Mietwagenkosten auf 890,12 Euro beliefen.

Lediglich Schadensersatz in Höhe von knapp 20.000 Euro

Deshalb und wegen der Geringfügigkeit der erkennbaren Beschädigungen am Fahrzeug hätte sich der Klägerin die Frage nach einer möglichen Notreparatur von Anfang an aufdrängen müssen. Sie hätte deshalb an den Sachverständigen auch die Frage nach einer behelfsmäßigen Herrichtung des Fahrzeugs in einen verkehrssicheren Zustand und deren Kosten stellen müssen.

Wenn die Klägerin auf die beschriebene Weise dem Gebot, sich wie ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter zu verhalten, nachgekommen wäre, wären lediglich folgende Schadenspositionen entstanden:

Wiederbeschaffungswert von 9.500,00 Euro abzüglich Restwert von 3.500,00 Euro = 6.000,00 Euro, Kosten für die Notreparatur plus Überprüfung der medizinischen Geräte von insgesamt ca. 3.200,00 Euro, Mietwagenkosten für 22 Tage (14 Tage für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug und die Klärung der Frage einer vorläufigen Herrichtung sowie 8 Tage für Reparatur und Überprüfung) 19.582,64 Euro. Schadensersatz in dieser Höhe ist aber bereits geleistet worden.

Rechtsgrundlagen

§ 249 BGB:

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014 - 13 U 213/11  

OLG Karlsruhe
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