Nach Urteil des AG München (Az. 332 C 32357/12) hat derjenige, der ein Fahrzeug in zweiter Reihe parkt und dadurch die Fahrbahn verengt, nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr eine Mithaftung, wenn ein vorbeifahrendes Fahrzeug das geparkte Fahrzeug streift und beschädigt.

Der Sachverhalt

Ein LKW parkte in zweiter Reihe. Er blockierte dadurch die rechte Fahrspur, Teile seines Aufbaus und der linke Außenspiegel ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch, vorbeizufahren touchierte ein anderer LKW das parkende Fahrzeug, wodurch bei diesem ein Schaden von insgesamt 3827 Euro entstand.

Der Schädiger war auch bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen. Mehr allerdings nicht, schließlich, so meinte er, sei auch der andere LKW-Fahrer Mitschuld. Durch das Parken in zweiter Reihe sei die linke Fahrbahn, die wiederum durch einen Bordstein von Trambahnschienen abgegrenzt sei, erheblich verengt gewesen. Der Geschädigte wollte aber auch den Rest ersetzt bekommen und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 332 C 32357/12)

Die Klage wurde abgewiesen. Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen. Sein LKW habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten.

Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, derart verengt sei, dass eine Vorbeifahrt für einen LKW erheblich erschwert werde.

Themenindex:
Mithaftung, Mitverschulden, Haftungsquote, Betriebsgefahr

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013 - 332 C 32357/12

AG München, PM 03/14
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