Wie das OLG Celle (Az. 32 Ss 169/13) mitteilt, weiß ein Berufskraftfahrer (hier: Taxifahrer) um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit in Kauf, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, hatte in dem verhandelten Fall des OLG Celle (Az. 32 Ss 169/13), eine Taxifahrerin sich nach allen Regeln der Kunst volllaufen lassen, obwohl sie an diesem Abend Fahrbereitschaft hatte. Gestellt wurde sie gegen Mitternacht im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille, wobei sie in diesem Zustand auch noch Fahrgäste beförderte.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Angeklagte räumt den Tatvorwurf ein, wendet sich allerdings gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens.

Die Entscheidung

Aus dem Beschluss: [...]Die Angeklagte hat, ohne dass die genaue Menge feststellbar gewesen wäre, während einer Fahrbereitschaft als Taxifahrerin Alkohol zu sich genommen, obwohl sie als Berufskraftfahrerin um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wusste. Dies allein begründet nach allgemeiner Auffassung schon die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2008, 1396; OLG Köln DAR 1997, 499, DAR 1999, 88; OLG Celle, 1. Strafsenat NZV 1996, 205; Fischer, a.a.O., Rz. 45) [...]

Vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr

Wird also jemand betrunken am Steuer seines Wagens erwischt, müssen schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem Verkehrssünder den Vorsatz für sein eklatantes Fehlverhalten absprechen zu können. Umso mehr nimmt ein stockbetrunkener Taxifahrer, der wie kein anderer von Berufs wegen um die Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrantritt weiß, unbestreitbar seine Fahruntauglichkeit billigend in Kauf. Insofern steht für ihn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit außer Frage.

Rechtsgrundlagen:
§ 15 StGB, § 316 Abs 1 StGB, § 316 Abs 2 StGB

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.10.2013 - 32 Ss 169/13

OLG Celle, Deutsche Anwaltshotline
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