Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, fiel einer Verkehrsstreife ein Pkw auf, der 15 km/h zu schnell in einer geschlossenen Ortschaft unterwegs war. Bei der Kontrolle des Wagens stellte sich dann heraus, dass auf dem Rücksitz ein 4-jähriges Mädchen zwar im vorgeschriebenen Kindersitz saß, aber dort nicht angeschnallt war.

Der Vater erklärte, dass er vor der Abfahrt den Sicherheitsgurt seiner Tochter geschlossen, diese ihn unterwegs aber wohl selbst geöffnet habe. Dafür trage er keine Verantwortung, denn schließlich sei es ihm als vom Verkehrsgeschehen vor und neben dem Auto schon ausreichend beanspruchten Kraftfahrer nicht zuzumuten, auch noch immer wieder hinten nach dem Kind zu schauen und sich so von seiner ordnungsgemäßen Sicherung zu überzeugen.

Der Vater ist durch Urteil des Amtsgerichts Marl wegen fahrlässiger nicht vorschriftsmäßiger Sicherung eines Kindes in Tateinheit mit Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 15 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 40,- € verurteilt worden (§§ 3 Abs. 3, 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG). Der Vater legte Rechtsmittel ein.

Die Entscheidung

Zwar gäbe es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Führer eines Kraftfahrzeugs auch unterwegs seiner Kontrollpflicht hinsichtlich der Sicherung des Kindes beständig nachzukommen hat. Doch laut Straßenverkehrsordnung müssen alle vorgeschriebenen Sicherheitsgurte wortwörtlich "während der Fahrt" angelegt sein - wobei unter "Fahrt" offensichtlich den Gesamtvorgang der Benutzung des Kfz als Beförderungsmittel zu verstehen sei.

Die amtlichen Leitzsätze

  1. Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt.
  2. Einem Kind im Alter von 4 Jahren kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochende Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen.
  3. Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Sat 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO.
  4. Im Einzelfall kann ein Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist. Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.

Themenindex:

Kindersitz, Kindersicherung, Anschnallpflicht

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 - 5 RBs 153/13

OLG Hamm, Deutsche Anwaltshotline
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