Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, weil sich am Ausgang die Tore nicht öffnen, haftet der Betreiber der Waschanlage. Der Geschädigte muss den Vorgang allerdings so darlegen, dass eindeutig ist, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden sein kann.

Dies reicht zum Nachweis der Haftung des Betreibers aus. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informieren über ein Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. März 2013.

Der Sachverhalt

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch den Waschgang beschädigt worden, die Türflügel am Ende des Waschstraße hätten sich nicht, bzw. nur unwesentlich geöffnet, das Laufband, auf dem sich sein Auto befunden habe, sei jedoch weiter gelaufen, sodass er mit seinem Auto durch die geschlossene Tür hindurch geschoben worden sei. Hierdurch seien an seinem Fahrzeug Streifbeschädigungen an beiden Seiten und ein massiver Lackschaden auf der linken Dachseite verursacht worden.

Der Beklagte bestreitet, dass es zu einer Beschädigung während des Waschvorgangs gekommen sei und behauptet, dass Fahrzeug des Klägers sei vielmehr bereits vorher beschädigt gewesen. Auch bei einem Treffen mit dem Kläger ein paar Tage nach dem Schadensereignis habe das Fahrzeug des Klägers an den Seiten lediglich leichte Kunststoffanhaftungen aufgewiesen. Im Übrigen werde die Anlage und die Funktionsfähigkeit des Sensors täglich vor Betriebsbeginn kontrolliert. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die Tore am Ende der Waschanlage sich nicht geöffnet haben sollten, wären die von dem Kläger beschriebenen Schäden nicht verursacht worden. Vielmehr wäre es dann lediglich zu Materialantragungen von den Gummitoren an den Fahrzeugseiten des Klägers gekommen, welche sich durch eine einfache Reinigung bzw. eine Oberflächenpolitur hätten beseitigen lassen.

Die Entscheidung

[...] Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeuges handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 2 BGB, in dessen Rahmen der Beklagte Schutzpflichten im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu beachten hat. Der Beklagte war gegenüber dem Kläger - unabhängig von dessen Eigentümerstellung im Hinblick auf das Fahrzeug - verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des Klägers nicht verletzt werden. Insbesondere der Betreiber einer Waschanlage muss dafür Sorge tragen, dass ein Fahrzeug durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., 2013, § 280 Rn. 85). [...]

[...] Nach allgemeinen Grundsätzen ist es an dem Geschädigten als Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass der PKW in der von dem Beklagten betriebenen Waschstraße geschädigt worden ist, diese schuldhaft eine ihr obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 963). Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer. [...]

Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Fahrzeug des Klägers bei dem streitgegenständlichen Waschvorgang die hier geltend gemachten Schäden erlitten hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass nicht die geringsten Zweifel daran bestehen, dass die an beiden Fahrzeugseiten vorhandenen Beschädigungen dadurch entstanden sind, dass das klägerische Fahrzeug zwischen die nicht geöffneten Türflügel geriet. Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass das Auto vorher nicht beschädigt gewesen sei. Der Betreiber dagegen habe nicht hinreichend dokumentieren können, wie er die Kontroll- und Wartungsvorgaben durchführt. Auch die technische Beschreibung der Steuerungseinheit der Torflügel der Waschstraße habe er nicht vorlegen können. Eine Fehlfunktion sei daher nicht auszuschließen.

Gericht:
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013 - 5 O 172/11

Rechtsindex - Recht & Urteil