Blinken allein reicht nicht - Verkehrsteilnehmer können sich nicht blind auf einen gesetzten Blinkers eines Autofahrers verlassen! Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Der wartepflichtige Autofahrer muss stehen bleiben, bis der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer neben dem Blinken auch sein Tempo deutlich verringert oder mit dem Abbiegevorgang beginnt.

Es ist nicht auszuschließen, dass ein Blinker aus Versehen gesetzt wird oder ein technischer Defekt vorliegt. Kommt es zu einer Kollision, trägt der Blinkende in der Regel zwar eine Mitschuld. ARAG Experten raten allerdings dazu zu warten, bis eindeutig feststeht, dass tatsächlich abgebogen wird (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 228/07-76).
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