Hat der Verteidiger ein Einsichtsrecht in die Bedienanleitung und Lebensakte eines Geschwindigkeitsmessgerätes? Das AG Cottbus bejaht diese Frage und befasst sich mit dem Umfang der Akteneinsicht in Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät des Herstellers eso GmbH "geblitzt" und die Verwaltungsbehörde führte gegen den Autofahrer ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.

Der Autofahrer nahm sich einen Anwalt, dieser beantragte Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde. Die Bedienanleitung und Lebensakte war jedoch (üblicherweise) nicht Inhalt der Akte. Der Rechtsanwalt begehrte weitere Akteneinsicht, diese wurde jedoch abgelehnt. Er beantragte gerichtliche Entscheidung.

Aus dem Beschluss des AG Cottbus

Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger Auskunft über weitere Einzelheiten zu dem zum Einsatz gebrachten Messgerät zu erteilen, wie das Baujahr, die genaue Typenbezeichnung und eventuelle Aufrüstungen, soweit sich diese Angaben nicht bereits aus dem Eichschein Verwaltungsakte ergeben.

Dem Verteidiger des Betroffenen ist Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

  • Handbuch des zum Einsatz gebrachte Messgerätes
  • Beschilderungsplan
  • Original-Beweisfotos
  • Original-Messprotokoll
  • Messliste mit beobachteten und nicht beobachteten Messungen
  • komplette Beweisdatensätze der Messserie

Die Akteneinsicht ist durch Übersendung in die Kanzleiräume, in geeigneten Fällen nachdem der Verteidiger ein entsprechend geeignetes Speichermedium zur Verfügung gestellt hat, oder, wenn dies technisch nicht anders möglich ist, in den Räumen einer entsprechenden Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe zu den Kanzleiräumen des Verteidigers zu gewähren.

Schulungsunterlagen, so wie von der Verteidigung begehrt, sind nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst. Entscheidend ist der Nachweis, dass erfolgreich an der Schulung teilgenommen wurde.

Rechtsgrundlagen:
§ 147 StPO, § 46 Abs 1 OWiG

Themenindex:
Bedienungsanleitung, Lebensakte

Gericht:
Amtsgericht Cottbus,  Beschluss vom 14.09.2012 - 83 OWi 1122/12

AG Cottbus
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