Hierbei handelte es sich bei dem Mangel um ein sporadisches, aber deutliches Geräusch, das bei den Insassen das Gefühl aufkommen ließ, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Trotz etlichen Nachbesserungsversuchen blieb das Geräusch. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlen, sei mangelhaft.
Der Sachverhalt
Der Kläger erwarb einen Neuwagen für rund 33.000,- €, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. 1,5 Jahre später bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs.
Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand - nach der Behauptung des Klägers 22-mal - trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M.
Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das Oberlandesgericht dem Kläger in der Berufung dem Grund nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Urteil: Erheblichkeit dieses Mangels ergebe sich aus seiner subjektiven Bedeutung
Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
Anrechnung der gefahrenen Kilometer auf den Kaufpreis
Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000,- € zu beziffern war.
Themenindex:
Fahrzeugmangel, Autokauf, Vertragsrücktritt
Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2013 - 3 U 18/12
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.12.2011 - 2/25 O 159/10
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