Im vorliegenden Fall brachte der Mann die geforderte ärztliche Untersuchung bei. Weil die Untersuchung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kam, forderte die Fahrerlaubnisbehörde eine isolierte psychologische Untersuchung. Diese verweigerte der Mann und bekam daraufhin seine Fahrerlaubnis entzogen. Zu Unrecht, die Richter äußerten Zweifel, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass die Behörde eine isolierte psychologische Untersuchung, die keine MPU ist, verlangen darf.
Der Sachverhalt
Der betroffene Führerscheininhaber war laut Polizeibericht nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahren Straße unterwegs und soll andere Autofahrer gefragt haben, wieso diese in seinem Auto säßen. Passanten befürchteten, dass er völlig unkontrolliert auf die Straße laufen werde und alarmierten die Polizei. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund 3 Promille. Später wurde am Ort des Geschehens sein Autoschlüssel gefunden, den er dort verloren hatte.
Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste zunächst eine ärztliche Untersuchung zur Klärung, ob der Antragsteller alkoholabhängig ist. Bei Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.
Bei Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kam, forderte die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich ein psychologisches Fahreignungsgutachten an, dass der Antragsteller aber verweigerte. Daraufhin entzogen sie ihm die Fahrerlaubnis mit der Begründung: Weil er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Sie ordnete den Sofortvollzug ihrer Verfügung an.
Dagegen wandte sich der Betroffene im gerichtlichen Eilverfahren und trug hier im Wesentlichen vor: Er sei damals nur zu Fuß gegangen und habe gar nicht Autofahren wollen. Sein Auto habe er nicht dabei gehabt, er habe die anderen Autofahrer vielmehr nach einem Taxi gefragt.
Die Entscheidung
Sein Eilantrag hatte Erfolg, wenn auch aus anderen Gründen. Die Richter äußerten Zweifel, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass die Behörde eine isolierte psychologische Untersuchung verlangen darf. Sie führten aus: In der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vorgesehen.Aus dem behördlichen Schreiben könne der Betroffene nicht hinreichend klar erkennen, welcher Untersuchung er sich zu unterziehen habe. Dort sei eine psychologische Untersuchung gefordert, die aber weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei. Das Verwaltungsgericht ließ allerdings erkennen, dass es für die Anordnung einer umfassenden, von der Fahrerlaubnisverordnung gerade bei alkoholbedingtem Eignungszweifel vorgesehenen MPU hier durchaus Anhaltspunkte sieht, vor allem wegen des sehr hohen Atemalkoholwertes und der daraus zu vermutenden Alkoholgewöhnung des Mannes. Über die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber zunächst die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. Bis dahin behält der Betroffene seinen Führerschein.
Themenindex:Fahrerlaubnisentzug, Alkoholgewöhnung
Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 L 29/13.NW
VG Neustadt, PM Nr. 9/13
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