Nach Urteil des VG Minden kann die Führung eines Fahrtenbuches auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter zwar an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber erfolglos geblieben sind.

Der Sachverhalt

In einem Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß hatte der Kläger angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen geführt. Bei den Beiden handele es sich um eineiige Zwillinge. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben; wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden. Gegen den Kläger wurde die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt. Dagegen wendet sich der Kläger.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden

Mit Urteil hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Klage des Fahrzeughalters gegen eine ihm erteilte Fahrtenbuchauflage abgewiesen.

Nach Auffassung der 2. Kammer ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuches könne auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde gleichwohl - aus welchen Gründen auch immer - erfolglos geblieben seien.

Gericht:
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.01.2013 - 2 K 1957/12

VG Minden, PM vom 29.01.2013
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