Der Sachverhalt
Die Tochter des späteren Klägers parkte Ende 2009 mit dem Wagen ihres Vaters auf dem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums. Beim Einparken stieß sie gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade des Einrichtungshauses befestigt war und 6 cm von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 795 Euro.
Blitzableiter sei nicht erkennbar gewesen
Diese Kosten wollte der Eigentümer des Autos von dem Inhaber des Einrichtungszentrums. Schließlich habe dieser gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen.
Der Betreiber des Einrichtungshauses weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter des Autobesitzers derart nahe an die Außenfassade fahre. Sie hätte bei ihrem Einparken einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren müssen. Der Eigentümer des Fahrzeugs erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
Die Entscheidung
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien.
Autofahrerin habe extrem nah an die Wand geparkt
Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Einrichtungszentrums scheide daher aus.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2012 - 241 C 31612/10
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