Köln, den 13.01.2009 - Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist nicht als Fahrstreifenwechsel im Sinne der StVO anzusehen. Kommt es hierbei zu einer Kollision, so spricht deshalb kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn Wechselnden, so das OLG Saarbrücken in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war ein Lkw-Fahrer auf der rechten Spur der BAB 6 unterwegs. Da er nach rechts in Richtung Frankreich weiterfahren wollte, wechselte er auf die parallel zur Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn, die zur zweispurigen Autobahn in Richtung Frankreich führte. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem rechts auf der Verteilerspur fahrenden Mercedes-Cabrio.

Der genaue Unfallhergang konnte nicht aufgeklärt werden. Der Lkw-Fahrer behauptete, der  Mercedes habe  rechts an ihm vorbeizufahren versucht, obwohl er seine Absicht, auf die Verteilerspur zu wechseln, frühzeitig durch Blinken angezeigt habe. Der  Mercedes-fahrer behauptete, der Lkw habe nicht geblinkt und sei einfach nach rechts gefahren, ohne die Fahrzeuge auf der Verteilerfahrbahn zu beachten. Außerdem, so meinte er, spreche ohnehin der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallschuld des Brummifahrers, da dieser einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Komme es während oder unmittelbar nach einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit dem gleichgerichteten Verkehr, so spreche grundsätz-lich der Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den die Fahrspur Wechselnden.

Das OLG Saarbrücken beurteile den Fall jedoch anders (Urt. v. 29.07.08 - 4 U 166/08-55). Es würde nur dann ein Anscheinsbeweis für die Unfallschuld des Lkw-Fahrers sprechen, wenn das Wechseln auf die Verteilerfahrbahn wirklich als Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 StVO anzusehen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Von einem Fahrstreifenwechsel könne man nur bei Fahrbahnen mit mehreren Streifen für eine Richtung sprechen. Die Verteilerfahrbahn an der Autobahnabzweigung diene aber dem Verkehr in unterschiedlichen Richtungen. Das Gebot, den Streifen nur zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei, und der hieran anknüpfende Anscheinsbeweis fänden bei Verteilerfahrbahnen keine Anwendung, so die Richter. Denn bei diesen seien Spurwechsel schon nach ihrer Zweckbestimmung typisch und gewollt.

Nachdem sich der genaue Unfallhergang nicht aufklären lasse, hafteten die Unfallbeteiligten nur für die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge. Da die eines Lkws deutlich höher liege als die eines Pkws, hafte der Brummifahrer zu 70 und der  Mercedesfahrer zu 30 Prozent, so das Urteil.

Quelle: Anwalt-Suchservice