Nach dem Urteil des AG München, tragen Beteiligte eines nicht aufklärbaren Verkehrsunfalls je die Hälfte des Schadens auf Grund der Tatsache, dass von beiden Verkehrsteilnehmern eine gleichwertige Betriebsgefahr ausging.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um einen Porschefahrer, der auf der Rosenheimer Strasse in München auf der linken Spur und um einen Mercedesfahrer der auf der rechten Spur fuhr. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Dabei wurde die Beifahrertür des Porsches leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt sowie der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Insgesamt entstand an dem Fahrzeug ein Schaden von 3280 Euro.

Diesen Schaden wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben. Schließlich sei der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach dieser aber heftig. Im Gegenteil, der Porschefahrer habe ihn links überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren. Die Besitzerin des Porsches erhob darauf hin Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter sprach ihr aber nur die Hälfte des eingeklagten Schadensersatzbetrages zu.

Die Entscheidung

Grundsätzlich habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei sei jedoch eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde zu legen. Auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sei der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar. Beide Versionen seien denkbar.

Es spreche auch kein erster Anschein gegen den "Fahrstreifenwechsler", dass er den Unfall verursacht habe, da gerade nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe.

Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1640 Euro.

Themenindex:
Haftungsquote, Quotelung, Schadensersatz

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 07.12.2011 - 322 C 21241/09

AG München, PM Nr. 36/12
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