Ein Autofahrer darf nicht allein auf das Blinken eines anderen Fahrzeugs vertrauen, sondern muss abwarten, bis das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug die Geschwindigkeit herabsetze und mit dem Abbiegen beginne.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Arnsberg macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Sachverhalt

Die Autofahrerin wollte von der Straße nach rechts in eine Tankstelle einbiegen und setzte den rechten Blinker. Kurz vor der Einfahrt änderte sie ihre Absicht und fuhr geradeaus weiter. Dabei kollidierte sie mit einem Wagen, der die Tankstelle über die Einfahrt soeben verlassen wollte. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers dieses Fahrzeugs übernahm zwei Drittel des Schadens. Die Frau klagte auf vollständige Erstattung ihrer Kosten. Sie argumentierte, sie habe den Blinker noch rechtzeitig wieder ausgeschaltet.

Die Entscheidung

In zweiter Instanz hatte die Frau Erfolg. Den Fahrer des anderen Fahrzeugs treffe ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Klägerin sei irreführendes Blinken nicht vorzuwerfen. Der Wartepflichtige dürfe nicht allein auf das Blinken des anderen Fahrzeugs vertrauen, sondern müsse abwarten, bis das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug die Geschwindigkeit herabsetze und mit dem Abbiegen beginne. Im vorliegenden Fall hatte die Frau zwar bereits die Geschwindigkeit gedrosselt, jedoch mit dem Abbiegen selbst noch nicht begonnen.

Gericht:
Landgericht Arnsberg, Urteil vom 23.11.2011, AZ. I – 5 S 104/11

Quelle: www.verkehrsrecht.de
Pressemitteilung vom 23.04.2012