Nicht nur in Städten werden Fahrräder auch zur täglichen Fahrt zur Arbeit genutzt. Wird dann ein Fahrrad durch einen Unfall beschädigt und muss repariert werden, kann man - wie bei einem PKW - Nutzungsausfall verlangen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des LG Lübeck.

Der Sachverhalt

Der Inhaber einer Autovermietungsfirma fährt täglich mit dem Fahrrad (Neupreis 4.000 Euro) zur Arbeit. Als dieses bei einem Unfall beschädigt wurde, fielen rund 1.900 Euro Reparaturkosten an. Der Besitzer konnte das Rad 35 Tage nicht benutzen, da es in dieser Zeit in der Reparatur war. Der Mann verlangte für den Nutzungsausfall rund 1.000 Euro. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Radlers noch abgewiesen hatte, hatte er beim Landgericht teilweise Erfolg.

Die Entscheidung


Die Richter bejahten einen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 195,90 Euro. Es dürfe nicht unterschiedlich bewertet werden, ob der Geschädigte mit dem Auto oder dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Zwar besitze der Kläger noch zwei weitere Rennräder, diese seien jedoch nicht verkehrstauglich. Eine vorübergehende Umrüstung sei ihm nicht zuzumuten. Genauso wenig müsse er auf seine gewerblich genutzten Mietfahrzeuge zurückgreifen und mögliche Mieteinbußen hinnehmen. Um die Höhe der Ausfallentschädigung zu berechnen, müsse man sich an den üblichen Mietkosten für ein entsprechendes Fahrrad orientieren.

Aus dem Urteil: [...] Ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrades verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst für die Fälle der entgangenen Nutzungsmöglichkeit bei einem Kfz entwickelt worden. Sie beruht auf der Erwägung, dass der auf einen Mietwagen ver­zichtende vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der einen Ersatzwagen anmietet. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Ver­lust der Möglichkeit, mithin eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Daher sind das Bestehen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit erforderlich (Pal. § 249, Rn. 40-42). Diese Rechtsprechung, wonach der Verlust von Gebrauchsvorteilen einer Sa­che unter bestimmten Voraussetzungen einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstel­len kann, ist auf weitere -Gebrauchsgegenstände ausgedehnt worden. Der Große Zivilse­nat des BGH (NJW 1987,50) hat entschieden, dass ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen ist, wenn es sich um einen Gegenstand han­delt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Le­benshaltung typischerweise angewiesen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtspre­chung folgt die Kammer der Auffassung, dass auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen ist (so auch KG NJW­RR 1993, 1438), wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. In diesen Fällen ist die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbar­keit typischerweise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wird, anders zu behandeln als denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeit genutztes Fahrrad beschädigt wird, besteht nicht [...]

„Das Urteil ist vom Grundsatz her zu begrüßen“, so Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Der sparsame Geschädigte, der auf einen Mietwagen verzichte, dürfe nicht schlechter gestellt werden als der, der einen Mietwagen nehme.

Themenindex:
Nutzungsausfall, Schadensersatz

Gericht:
Landgericht Lübeck, Urteil vom 08.07.2011 - 1 S 16/11

Informationen: www.verkehrsrecht.de
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