Das BSG hat mit Urteil entschieden, dass das Überqueren der Autobahn mit dem Ziel, einen den Straßenverkehr gefährdenden Gegenstand zu entfernen (hier ein Rohr), unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer hatte die Fahrbahn der Autobahn betreten, um eine Stützradführungshülse zu entfernen, die außerhalb der Fahrbahn neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Beim Überqueren der Fahrbahn wurde der Autofahrer von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht festgestellt, dass der klagende Autofahrer zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine versicherte Tätigkeit verrichtet und daher einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchstabe a SGB VII sind nämlich unter anderem Personen kraft Gesetzes versichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten.

Die Entscheidung

Eine gemeine Gefahr besteht, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht. Eine solche Gefahrensituation war für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres gegeben. Es entspricht einer allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen steuern und die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten kann. Damit waren vorwiegend Motorrad- aber auch Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet. Der Kläger hat bei dieser Gefahrensituation Hilfe geleistet.

Hilfeleistung begann mit Eintritt in den Gefahrenbereich


Die Hilfeleistung beschränkt sich nicht auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern begann mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich durch das Betreten der Fahrbahn. Die versicherte Tätigkeit des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchstabe a SGB VII ist ferner nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c Strafgesetzbuch unter Strafe steht. Auch das nicht nach § 323c Strafgesetzbuch gebotene Hilfeleisten steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Themenindex:
Unfallversicherung

Gericht:

Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 7/11 R

BSG, PM Nr. 10/12
Rechtsindex