Schadensersatz oder Pech gehabt? Wer für die Instandhaltung der Straßen zuständig ist und in welchen Fällen die Verkehrsteilnehmer Schadenersatz verlangen können, wird im folgenden Beitrag erläutert.

Träger der Straße


Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, sind je nach Art einer Straße, Bund, Länder, Kreise, Gemeinden oder Privatpersonen für den Zustand der Fahrbahn verantwortlich. Bei Landesstraßen ist es das jeweilige Land, bei Kreisstraßen sind es die Land- und Stadtkreise. Grundsätzlich haben diese Straßenbaulastträger eine Kontrollpflicht inne: "Stark befahrene Straßen sind mehrmals wöchentlich, unter Umständen sogar täglich zu kontrollieren.

Bei wenig frequentierten Fahrwegen oder Nebenstraßen reicht eine Kontrollfahrt pro Woche oder alle paar Wochen", erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, aber: "Zum nötigen Zeitabstand der Kontrollen entscheiden die Gerichte jedoch nicht einheitlich." Sobald die zuständige Stelle diese Kontrollpflicht vernachlässigt, liegt eine sogenannte Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Allerdings hängt deren Umfang sowohl von der Verkehrsbedeutung der Straße ab als auch davon, welche Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer im Einzelnen haben kann. Konkret: Ein Auto- oder Motorradfahrer muss beispielsweise bei einer Baustelle mit Straßenschäden rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend drosseln.

Warnen oder ausbessern?

Dennoch ist die für die Straße verantwortliche Stelle grundsätzlich angehalten, potenzielle Gefahrenquellen zu beseitigen. Aber nicht jedes Schlagloch ist gleich gefährlich und die Ausbesserung ist aus Kostengründen oder aufgrund der Witterungsbedingungen nicht immer sofort möglich. Es gilt: "Die zuständige Stelle muss die "gebotene Sorgfalt" walten lassen", so die D.A.S. Expertin. Deshalb ist das Aufstellen von Warnschildern oder das Erlassen von Tempolimits vor allem bei kleineren Schlaglöchern oft zunächst ausreichend. Bei Schlaglöchern mit einer Tiefe von 10 cm oder mehr dürfen Warnschilder aber keine Dauerlösung sein (so beispielsweise das OLG Celle, Az. 8 U 199/06). Und: Bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung, wie Autobahnen oder stark befahrenen innerstädtischen Straßen, müssen Schlag-löcher umgehend zumindest provisorisch repariert werden! Dennoch beschäftigen durch Schlaglöcher verursachte Schäden oft die Gerichte - Schadenersatzforderungen wird jedoch nur in bestimmten Fällen nachgekommen.

Schadenersatz bei Schlaglochunfall?

Das Schlagloch einfach zu spät gesehen oder beim Ausweichen in einen Straßenriss gefahren? Gründe für das Missgeschick gibt es viele, die Folgen können für den Verkehrsteilnehmer aber unter Umständen teuer werden. Doch wer haftet für den Schaden? "Der Straßenbaulastträger haftet nur bei Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht", klärt Anne Kronzucker auf und ergänzt: "Mit dem Aufstellen von Warnschildern befreit er sich in vielen Fällen von der Haftung." Wer aber in ein Schlagloch geraten ist, auf das noch kein Warnschild hinweist oder das so tief ist, dass auch bei einer, den Verhältnissen angepassten geringen Geschwindigkeit ein Schaden beim Durchfahren wahrscheinlich ist, sollte die Unfallstelle nach Möglichkeit fotografieren und den Unfallhergang dokumentieren. Denn: Um Schadenersatzforderungen stellen zu können, muss der Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der Schaden aufgrund des Schlaglochs entstanden ist. Zudem ist der Nachweis erforderlich, dass die zuständige Stelle ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – durch ein fehlendes Warnschild oder die fehlende Ausbesserung eines besonders gefährlichen Schlaglochs.

Grundsätzlich gilt aber: Unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße, muss jeder Verkehrsteilnehmer mit Schlaglöchern von geringer Tiefe rechnen, laut dem Oberlandesgericht beispielsweise 2 cm (Az. 3 U 47/02). Er darf sich also nicht in Sicherheit wiegen, dass der Straßenbelag in Ordnung ist. Denn: Nach § 3 der Straßenverkehrsordnung müssen Fahrzeugführer ihr Fahrverhalten den Straßen-, Verkehrs-, Sicht-, und Wetterverhältnissen anpassen. Die Gerichte gehen davon aus, dass bei guter Sicht, angemessener Geschwindigkeit und einem vorausschauenden und aufmerksamen Fahrstil Schlaglochunfälle meist vermieden werden können.

Übrigens: Stolpert ein Fußgänger beim Überqueren der Straße in ein Schlagloch und verletzt sich dabei, so kann er von der zuständigen Stelle keinen Schadenersatz verlangen – sie muss gegenüber Fußgängern lediglich die gefahrenlose Benutzung der Bürgersteige gewährleisten. Kommt ein Radfahrer durch ein 8 cm tiefes und 30 cm breites Schlagloch auf einer vielbefahrenen Straße zu Fall, sieht die Sache jedoch anders aus (OLG München, Az. 1 U 1710/10).

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Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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