Es ist keine Unterbrechung des versicherten Heimwegs, wenn die Versicherte bei dem Versuch, ihren zunächst vor der Garage abgestellten, dann aber zurückrollenden Pkw aufzuhalten, um ihn anschließend in die Garage zu fahren, verletzt wird.

Der Sachverhalt


Die Klägerin befand sich im Januar 2011 auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstelle. Sie stellte das Fahrzeug vor ihrer in Hanglage befindlichen Garage ab, zog die Handbremse an und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Die Fahrertür ließ sie offen. Als sie das Garagentor geöffnet hatte, sah sie, dass das Fahrzeug rückwärts weg rollte. Sie versuchte in die geöffnete Fahrertür zu gelangen. Dabei erhielt sie von der Fahrertür einen Schlag ins Gesicht und stürzte, sodass anschließend der Pkw ihr linkes Bein überrollte.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall ab, da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt den versicherten Heimweg unterbrochen habe, um eigenwirtschaftliche Zwecke, nämlich die Vermeidung einer Beschädigung des Fahrzeuges, zu verfolgen. Dem widersprach die Klägerin und verwies darauf, dass der versicherte Weg erst abgeschlossen sei, wenn die Eingangstür passiert sei.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht gab hier der Klägerin Recht. Der Versuch, in das Fahrzeug hineinzugelangen, habe noch in Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gestanden. Die Handlungstendenz der Klägerin war weiterhin darauf gerichtet, die mit dem Abstellen des Pkw in der Garage verbundenen Verrichtungen fortzusetzen, nämlich das Fahrzeug anzuhalten und dann in die Garage zu fahren.

Diese Situation ist vergleichbar mit der Situation eines Versicherten, der seinen Heimweg mit dem Fahrrad zurückgelegt hat, das Fahrrad vor der Garage oder dem Fahrradabstellraum abstellt, um die Tür zu öffnen, das Fahrrad umkippt und der Versicherte sich beim Wiederaufstellen des Fahrrades z. B. am verrosteten Schutzblech verletzt. Auch hierbei ist das Wiederaufstellen des Fahrrades notwendige Voraussetzung, um es anschließend in die Garage oder den Abstellraum schieben zu können, und erfolgt mit der Handlungstendenz, den versicherten Heimweg abzuschließen.

Die möglicherweise zusätzlich bestehende Absicht, das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren, sei nicht geeignet, eine Unterbrechung des versicherten Weges hervorzurufen.

Rechtsnormen:
§ 8 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7

Gericht:

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011 - S 13 U 49/11

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